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24354 Rieseby


Quelle der Inhalte:
Kreis Rendsburg Eckernförde

Gemäß § 74 Abs.1 LBO unterliegt die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden geringer Höhe und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegen. Eine Bauanzeige kann gemäß § 74 Abs.1 Satz 2 LBO nicht eingereicht werden für Sonderbauten (§ 58 Abs.2 LBO), unterirdische Garagen mit mehr als 100m² Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche.


Beschreibung

Gemäß § 74 Abs.7 LBO bedarf die Bauanzeige keiner bauaufsichtlichen Prüfung. Hieraus ergibt sich eine verstärkte Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn, z.B. ist er verpflichtet, nach anderen Vorschriften erforderliche Zustimmungen und Genehmigungen einzuholen (zu den Einzelheiten vgl. § 74 LBO). Gemäß § 74 Abs.13 LBO kann der Bauherr jedoch auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 75 LBO durchführen lassen.
Je eine Ausfertigung der Bauanzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde einzureichen.

Die Bauvorlagen sind von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern zu fertigen, die nach § 71 Abs.3 LBO bauvorlageberechtigt sind. Ausgenommen sind die bautechnischen Nachweise, die von Personen zu fertigen sind, welche die Voraussetzungen des § 74 Abs.4 LBO erfüllen (Architekten und Ingenieure).


Fristen

Mit der Ausführung des Vorhabens darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn.
Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.


erforderliche Unterlagen

Der Bauanzeige sind beizufügen (vgl. im Einzelnen § 74 Abs.6 LBO): - Antragsvordurck - Die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - eine Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass die Verpflichtung, Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder nach § 55 LBO herzustellen, erfüllt wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben. - Die Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass sie oder er die auf dem Grundstück festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird. Diese Maßnahmen sind im einzelnen zu nennen. - Die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerin oder  Aufsteller der bautechnischen Nachweise und der sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 LBO, dass sie die erforderlichen, mit ihren Unterschriften versehenen Unterlagen unter Beachtung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften verfasst haben; die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser haben außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen; die Namen und Anschriften der genannten Personen sind jeweils anzugeben. - Eine Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. - Eine Erklärung der Bauherren oder des Bauherrn, dass keine hindernde Baulast besteht.


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