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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Damit Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in Deutschland führen dürfen, brauchen Sie eine Erlaubnis. Für die Erlaubnis brauchen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur.


Beschreibung

Der Beruf Ingenieurin und Ingenieur ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, um die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zur dürfen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. Sie können den Antrag für das Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland stellen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung. Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt Ihre beruflichen Qualifikationen. Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid auch die wesentlichen Unterschiede.

Für das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ müssen Sie neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen:

  • Hauptwohnsitz, Niederlassung oder überwiegende Arbeit in dem gewählten Bundesland. Oder: Sie wollen bald in dem gewählten Bundesland wohnen oder arbeiten.
  • Persönliche Eignung

Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.

Kurztext

  • Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Anerkennung beantragen
  • Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
  • Um ohne Einschränkungen als Ingenieurin und Ingenieur arbeiten zu dürfen, muss die ausländische Berufsqualifikation anerkannt werden.
  • Die Anerkennung ist notwendig, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu beantragen
  • Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
  • Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können meistens Ausgleichsmaßnahmen oder Bildungsmaßnahmen gemacht werden.
  • Der Antrag auf Anerkennung kann auch aus dem Ausland gestellt werden.

 


Zuständigkeit

  • Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
  • Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle
    persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
  • Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
    Telefonnummer: +49 30 1815-1111
    Sprechzeiten:
    Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)

    Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.

Beratungsangebote auf dem Portal Anerkennung in Deutschland

Beratung bei einer IQ-Beratungsstelle

Beratung durch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)


Fristen

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind z.B. Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung prüft die zuständige Stelle oft auch:

  • Haben Sie ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen? Oder haben Sie eine Ausbildung auf gleichem Niveau gemacht?
  • Haben Sie in Ihrem Studium vor allem Prüfungen in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Fächer) absolviert?
  • Dauerte das Studium mindestens 3 Jahre?
  • Dürfen Sie in Ihrem Ausbildungsland als Ingenieurin oder Ingenieur arbeiten?

Vielleicht müssen Sie dafür weitere Dokumente abgeben. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Die zuständige Stelle prüft danach weitere Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung. Dazu zählt z.B. Ihr Wohnsitz oder Ihre Absicht, in dem gewählten Bundesland zu arbeiten.

Ist Ihre Qualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie erhalten darüber eine Bescheinigung. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. In den meisten Fällen können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Ingenieurin oder Ingenieur. Dabei beaufsichtigt sie eine qualifizierte Person. Vielleicht müssen Sie eine Zusatzausbildung machen.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

Oft können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.

In manchen Bundesländern können Sie mit einer Qualifikation aus einem Drittstaat vielleicht keine Ausgleichsmaßnahme machen. Dann können Sie eine Bildungsmaßnahme absolvieren. Sie können z.B. an Kursen teilnehmen oder eine Weiterbildung machen. Sie müssen die Teilnahme an den Kursen selbst organisieren. Danach können Sie einen neuen Antrag stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über Ihre Möglichkeiten.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine abgeschlossene Berufsqualifikation als Ingenieurin oder Ingenieur aus dem Ausland.
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende Arbeit in dem gewählten Bundesland. Oder: Sie wollen bald in dem gewählten Bundesland wohnen oder arbeiten.

Vielleicht müssen Sie auch folgende Voraussetzung erfüllen:

  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig und haben keine Vorstrafen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.


Kosten

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.


erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Identitätsnachweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z.B. Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse)
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z.B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
  • Vielleicht: Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in dem gewählten Bundesland in dem Beruf arbeiten (z.B. Bewerbungen, Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung).
  • Vielleicht: Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis (z.B. Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist, dann müssen Sie vielleicht nachweisen: mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist, dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie dürfen im Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten.
  • Vielleicht: Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesland

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.


Rechtsgrundlage

Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.


Weitere Informationen

Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Arbeiten ohne Anerkennung

Sie können auch ohne die Anerkennung arbeiten, z.B. angestellt in einem Ingenieurbüro.

Aber: Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist besonders geschützt. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nicht führen. Das gilt auch für eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung.

Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle melden oder registrieren.
  • Sie müssen vielleicht nachweisen: Mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Beruf in den letzten 10 Jahren.
  • Wenn Sie selbständig arbeiten gilt vielleicht auch: Sie müssen eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung haben.

Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation

Eine Zeugnisbewertung kann Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bewertet Ihr Zeugnis. Beachten Sie: Die Zeugnisbewertung ersetzt nicht die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erhalten Sie nur von der zuständigen Stelle.


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Ansprechpartner

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel: +49 431 57065-0   |   Fax: +49 431 57065-25
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Web: www.aik-sh.de


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