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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der Europäischen Union ("studienbezogenes Praktikum EU") erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.


Beschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der EU erhalten, wenn Sie

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss in einem Drittstaat erlangt haben oder
  • noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt.

Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen.

Sie können während Ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zustimmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist befristet. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate, erteilt.

Kurztext

  • Personen aus dem Ausland können Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie
    • an einer Hochschule in einem Drittstaat studieren
    • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt haben,
    • ein Praktikum in Deutschland absolvieren möchten und bereits eine Praktikumsvereinbarung mit einer deutschen Einrichtung abgeschlossen haben
  • bei Drittstaaten handelt es sich um Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftraums (EWR)
  • Praktikum muss fachlich dem (abgeschlossenen) Studium entsprechen
  • aufnehmende Einrichtung muss sich zur Übernahme der Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für
    • Lebensunterhalt der Person aus dem Ausland während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und
    • Abschiebung
  • Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen
  • Aufnahme einer Beschäftigung ist während des Aufenthalts nicht möglich
  • Aufenthaltserlaubnis befristet für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate
  • Minderjährige benötigen Zustimmung von zur Personensorge berechtigten Person bei geplantem Aufenthalt zum Zweck des studienbezogenen Praktikums
  • für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt Gebühr an, Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde

 


Zuständigkeit

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde


Rechtsgrundlage

§ 16 e Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 


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Ansprechpartner

Sachgebiet Ausländerrecht

Flensburger Straße 7
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 878500  
E-Mail: migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.de
Web: www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Migration/


Öffnungszeiten:

Montag: 08:00-12:00 und 13:30-16:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr