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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen Veräußerin / Veräußerer und Erwerberin / Erwerber eines Grundstücks.


Beschreibung

Eine Auflassung ist eine Einigungserklärung zwischen der Veräußerin/dem Veräußerer und der Erwerberin/dem Erwerber eines Grundstücks. Beide müssen diese Einigungserklärung grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Notarin/einem Notar abgeben.

Damit allein tritt der Eigentumsübergang jedoch noch nicht ein. Hinzukommen muss die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Um die Interessen der Erwerberin/des Erwerbers zu schützen, wird in der Regel auf entsprechende Belehrung der Notarin/des Notars im Grundbuch die Auflassung vorgemerkt, bis die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.


Zuständigkeit

An die Grundbuchämter, die bei den Amtsgerichten geführt werden.

Gerichtsverzeichnis


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Informationen zu Gerichten und Justizbehörden


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Ansprechpartner

Amtsgericht Schleswig

Lollfuß 78
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 815-0   |   Fax: +49 4621 815-311
E-Mail: verwaltung[at]ag-schleswig.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSchleswig

Postanschrift:

24821 Schleswig