Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Formulare

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
24864 Brodersby-Goltoft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Unter welchen Umständen wird der Aufenthaltstitel verlängert?


Beschreibung

Aufenthaltstitel werden jeweils befristet erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.

Es erfolgt keine Verlängerung, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung vorliegen.

Außerdem wird Ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert, wenn Sie aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden sind.

Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihres Aufenthaltstitels einen Antrag auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (beispielsweise einer Niederlassungserlaubnis) zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der im Aufenthaltstitel genannten Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben.

Kurztext

  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen gleiche Voraussetzungen vorliegen, die bei Erteilung vorliegen müssen.
  • Keine Verlängerung, wenn Voraussetzung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung vorliegen
  • Keine Verlängerung bei Ausweisung aufgrund besonderem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse
  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf oder drei Jahren nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
  • Zuständig: Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde

 


Zuständigkeit

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises


Fristen

Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Voraussetzungen

  • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
  • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt


Kosten

Sie sind von der Gebühr zur Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis befreit.

Wird Ihnen ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, beträgt die Gebühr ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 60 Euro, bis zum 24. Lebensjahr 38 Euro.


erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung
  • aktuelles biometrisches Foto
  • bisheriger Aufenthaltstitel

Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.


Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 1. Alternative AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 52 Abs. 3 AufenthV

§ 48 AufenthV

§ 26 AufenthG

§ 9 AufenthG

Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung


Weitere Informationen

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Was sollte ich noch wissen?

Weil Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind, haben Sie bei Erfüllung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn Sie seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind.

Können Sie darüber hinaus den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie weit überwiegend (mindestens 75%) aus eigenem Einkommen sichern und beherrschen Sie die deutsche Sprache (entspricht Niveau C 1), ist Ihnen bereits die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Sachgebiet Ausländerrecht

Flensburger Straße 7
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 878500  
E-Mail: migrationsmanagement[at]schleswig-flensburg.de
Web: www.schleswig-flensburg.de/Navigation-/Migration/


Öffnungszeiten:

Montag: 08:00-12:00 und 13:30-16:00 Uhr
Dienstag: geschlossen
Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00-12:00 und 13:30-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr