Berufsausbildung: Anrechnung von Ausbildungszeiten
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Landesportal Schleswig-Holstein
Berufsausbildung: Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die Kammer entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungszeiten.
Beschreibung
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
Zuständigkeit
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich öffentlicher Dienst, Kirchen oder sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Kosten
Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen. Auskünfte hierzu erteilen auch die zuständigen Stellen.
Rechtsgrundlage
§ 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weitere Informationen
Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Kammern des Landes.
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
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Fax:
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24907
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24937 Flensburg
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+49 461 806-9806
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Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr
Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr
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+49 4331 9453-199
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lksh[at]lksh.de
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24837 Schleswig
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+49 46 21 939-10
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+49 46 21 939-126
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Tel:
+49 46 21 9391-0
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Fax:
+49 46 21 9391-26
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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Hopfenstraße 2d
24114 Kiel
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+49 431 5 70 49-10
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www.stbk-sh.de
Postanschrift:
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Tierärztekammer Schleswig-Holstein
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25746 Heide
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Fax:
+49 481 88 33 5
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schleswig-holstein[at]tieraerztekammer.de
Web:
www.sh.tieraerztekammer.de
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Mo-Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr
Mitarbeiter (Tierärztekammer Schleswig-Holstein)
Mitarbeiter (Tierärztekammer Schleswig-Holstein)
Mitarbeiter (Tierärztekammer Schleswig-Holstein)
Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
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