Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Formulare

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
24864 Brodersby-Goltoft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Eine Genehmigung für einen privaten Bestattungsplatz kann, wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet, ausnahmsweise erteilt werden.


Beschreibung

Im Allgemeinen gilt der Friedhofszwang. Träger von Friedhöfen können nur Gemeinden oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften sein.

Genehmigungen für einen privaten Bestattungsplatz werden ausnahmsweise erteilt, zum Beispiel wenn sich kein Friedhof in zumutbarer Nähe befindet. Die Anlage und die Erweiterung sowie die Belegung eines privaten Bestattungsplatzes bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Stelle.


Zuständigkeit

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).


Kosten

Es fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Gemeinde an. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 4 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG).

§ 20 BestattG


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Südangeln - Allgemeines Ordnungsrecht

Toft 7
24860 Böklund
Tel: 04623 78-0   |   Fax: 04623 78-400
E-Mail: info[at]amt-suedangeln.de
Web: www.amt-suedangeln.de/


Öffnungszeiten:

Mo  08.00 Uhr - 12.00 UhrMo  14.00 Uhr - 16.00 Uhr Di   08.00 Uhr - 12.00 Uhr Mi   geschlossenDo  08.00 Uhr - 12.00 UhrDo  14.00 Uhr - 18.00 Uhr Fr   08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Südangeln - Allgemeines Ordnungsrecht)

Herr Oliver Frieß Icon Vcard

Tel: 04623 78-104   |   Fax: 04623 78-400
E-Mail: ordnungsamt[at]amt-suedangeln.de
|   Zimmer: 104