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24864 Brodersby-Goltoft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.


Beschreibung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.


Zuständigkeit

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).


Rechtsgrundlage

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

§ 114 SchulG - Schülerbeförderung


Weitere Informationen

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Schule und Sport

Flensburger Straße 7
24837 Schleswig

Mitarbeiter (Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Schule und Sport)

Herr Bernd Hildebrandt Icon Vcard

Tel: +49 4621 87567  
E-Mail: bernd.hildebrandt[at]schleswig-flensburg.de
|   Zimmer: 10