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Formulare

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie möchten als Landschaftsarchitekt/in in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.


Beschreibung

Die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Kurztext

Wer in Schleswig-Holstein als Landschaftsarchitekt/in tätig sein möchte, der muss die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Vorab ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich.


Zuständigkeit

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein


Fristen

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“.
  • Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
  • Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

Voraussetzungen

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in Landschaftarchitektur kann gestellt werden, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben beziehungsweise die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und
  • die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen und biologisch-ökologischen Freianlagen- und Landschaftsplanung sowie die landschaftspflegerische Begleitplanung innehaben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.


Kosten

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.


erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs-nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (z.B. Arbeitsvertrag)

Hinweise:

  • die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Antrag auf Eintragung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste Schleswig-Holstein

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
Tel: +49 431 57065-0   |   Fax: +49 431 57065-25
E-Mail: info[at]aik-sh.de
Web: www.aik-sh.de


Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr