Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
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Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z.B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Rechtsgrundlage
§ 5 Gaststättengesetz (GastG)
verwandte Vorgänge
- Gaststättenbetrieb: Weiterführung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin - Anzeige
- Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen
- Wanderlager anzeigen
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Ansprechpartner
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24114 Kiel
Tel:
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E-Mail:
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Web:
www.ea-sh.de
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