Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
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Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Beschreibung
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
verwandte Vorgänge
- Behördennummer 115
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- Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Schleswig
St. Jürgener Str. 49
24837 Schleswig
Tel:
+49 4621 87-820
|
Fax:
+49 4621 87-337
E-Mail:
KFZ-Zulassung[at]schleswig-flensburg.de
Öffnungszeiten:
Nur nach Terminvereinbarung
Sachgebiet Straßenverkehrsbehörde Flensburg
Gutenbergstraße 23
24941 Flensburg
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zulassungfl[at]schleswig-flensburg.de
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