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Mitarbeiter

Zuständigkeitssuche

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24864 Brodersby-Goltoft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln, es trasportieren oder eine Sammelstelle betreiben möchte, muss dies anzeigen.


Beschreibung

Wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
  • gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
  • eine Sammelstelle betreiben wollen,

müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.


Zuständigkeit

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).


Fristen

Die Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.


Kosten

Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift,
  • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

 


Rechtsgrundlage

§ 11 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV).

§ 11 ViehVerkV - Anzeige


Weitere Informationen

Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß ViehVerkV können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Veterinärämter in Schleswig-Holstein


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz

Bellmannstraße 26
24837 Schleswig
Tel: +49 4621 9615-0   |   Fax: +49 4621 9615-33
E-Mail: vetamt[at]schleswig-flensburg.de