Bescheinigung in Steuersachen
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Bescheinigung in Steuersachen
Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Beschreibung
Die Bescheinigung in Steuersachen (früher: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- beziehungsweise Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Zuständigkeit
- An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
- an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.
Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Fristen
Für einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung in Steuersachen gelten keine Fristen.
Da es sich bei der Bescheinigung in Steuersachen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.
Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die Bescheinigung in Steuersachen nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde beziehungsweise des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.
Kosten
Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine Bescheinigung in Steuersachen von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.
Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.
Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt Schlei-Ostsee
Der Amtsdirektor
Holm 13
24340 Eckernförde
Tel:
+49 43 51 / 73 79 - 0
|
Fax:
+49 43 51 / 73 79 - 190
E-Mail:
mail[at]amt-schlei-ostsee.de
Web:
www.amt-schlei-ostsee.de
Öffnungszeiten:
montags - freitags: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Hauptstelle in Eckernförde auch die Verwaltungsstellen Damp, Fleckeby und Rieseby zur Verfügung.
Finanzamt Eckernförde-Schleswig
Suadicanistraße 26-28
24837 Schleswig
Tel:
+49 4621 805-0
|
Fax:
+49 4621 805-290
E-Mail:
poststelle[at]fa-eck-sl.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Montag 08:00-12:00 Uhr
Dienstag 08:00-12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00-12:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr
Finanzamt Eckernförde-Schleswig Außenstelle Schleswig
Suadicanistraße 26-28
24837 Schleswig
Tel:
+49 4621 805-0
|
Fax:
+49 4621 805-290
E-Mail:
poststelle[at]fa-eck-sl.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Finanzamt Flensburg
Duburger Straße 58-64
24939 Flensburg
Tel:
+49 461 813-0
|
Fax:
+49 461 813-254
E-Mail:
poststelle[at]fa-flensburg.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Fr: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
(oder nach Vereinbarung).
Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)
Feldstraße 23
24105 Kiel
Tel:
+49 431 602-0
|
Fax:
+49 431 602-1009
E-Mail:
poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).
Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
Tel:
+49 4321 496-0
|
Fax:
+49 4321 496-189
E-Mail:
poststelle[at]fa-neumuenster.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.