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Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kann die zuständige Stelle einen nachbarschaftlichen Streit nicht schlichten, sollte das Schiedsamt (Gütestelle) eingeschaltet werden.


Beschreibung

Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

Schiedsverfahren (Streitschlichtung)


Zuständigkeit

An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Gütestellen in Schleswig-Holstein


Rechtsgrundlage

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).

SchO

LSchliG


Weitere Informationen

Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.

Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Schlei-Ostsee

Der Amtsdirektor
Holm 13
24340 Eckernförde
Tel: +49 43 51 / 73 79 - 0   |   Fax: +49 43 51 / 73 79 - 190
E-Mail: mail[at]amt-schlei-ostsee.de
Web: www.amt-schlei-ostsee.de


Öffnungszeiten:

montags - freitags: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Für die Leistungen des Bürgerbüros, stehen Ihnen neben der Hauptstelle in Eckernförde auch die Verwaltungsstellen Damp, Fleckeby und Rieseby zur Verfügung.

Mitarbeiter (Amt Schlei-Ostsee)

Herr Peter Braunshausen Icon Vcard

Schiedsmänner / Schiedsfrauen

Tel: +49 4644 / 973 514  
Mobil: +49 151 / 142 216 23

Sprechzeiten:
Nach telefonischer Vereinbarung.

Zuständig für die Gemeinden:
Brodersby
Damp
Dörphof
Holzdorf
Karby
Thumby
Waabs
Winnemark

Mitarbeiter (Amt Schlei-Ostsee)

Frau Bianka König Icon Vcard

Schiedsmänner / Schiedsfrauen

Tel: +49 4354 /80 95 24  
E-Mail: koenig-bianka[at]t-online.de

Sprechzeiten:
Nach telefonischer Vereinbarung.

Zuständig für die Gemeinden:
Fleckeby
Güby
Hummelfeld
Kosel
Rieseby

Mitarbeiter (Amt Schlei-Ostsee)

Herr Heikko Sandtner Icon Vcard

Schiedsmänner / Schiedsfrauen

Tel: +49 46 44 / 97 04 14  
Mobil: +49 151 / 20 11 20 42
E-Mail: heikko.sandtner[at]gmail.com

Sprechzeiten:
Nach telefonischer Vereinbarung.

Zuständig für die Gemeinden:
Altenhof
Barkelsby
Gammelby
Goosefeld
Loose
Windeby