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Mitarbeiter

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer gewerbsmäßig Arbeitskräfte vermitteln möchte, muss verschiedene Schutzvorschriften beachten.


Beschreibung

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitskräften ist seit März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Jedoch sind weiterhin bestimmte Schutzvorschriften zu beachten. Dazu gehören Bestimmungen:

  • über die Auslandsvermittlung (§ 292 SGB III),
  • über den Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden (§ 296 SGB III),
  • über die Vergütung bei Ausbildungsvermittlung (§ 296a SGB III),
  • über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen (§ 297 SGB III),
  • über die Behandlung von Daten (§ 298 SGB III).

 


Zuständigkeit

An die Bundesagentur für Arbeit (BA).


Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung.

SGB III


Weitere Informationen

Das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss bei der für Gewerbeanmeldung zuständigen Stelle angemeldet werden, wobei bei Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden kann.

Übernehmen Sie als Vermittler/in auch die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko so kann diese Tätigkeit gegebenenfalls unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen.

Nähere Informationen für Träger von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflicher Eingliederung finden Sie auf den Internetseiten der BA.

BA - Aktivierung und berufliche Eingliederung


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Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Regensburgerstraße 104
90478 Nürnberg

Web: web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen