Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
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Landesportal Schleswig-Holstein
Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie dies zur Berechnung der Abgabe jährlich mitteilen.
Beschreibung
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie gegebenenfalls eine Abgabe bezahlen. Der Betrag wird anhand der entnommenen Wassermenge und der Verwendung (Entnahmezwecke) des Wassers und den Entnahmeorten bemessen.
Hierzu müssen Sie jährlich eine Erklärung abgeben, damit der Betrag der Abgabe berechnet werden kann.
Entnahmezwecke sind beispielsweise:
- Wasserhaltung
- Brauchwasser und Trinkwasser
- Feuerlöschbrunnen, Tränken von Vieh, Reinigung von Geräten, Versorgung eines Haushalts des landwirtschaftlichen Hofbetriebes
- Beregnung (zum Beispiel Feldberegnung)
- Kieswäsche
- Fischhaltung
- Wasserkraftnutzung in oberirdischen Gewässern
- Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Quellen, Seen, Fließgewässer)
Nutzungsorte oder Einrichtungen sind beispielsweise:
Im Grundwasser:
- Absenkungsbrunnen
- Artesische Brunnen
- Betriebsbrunnen (Industrie und Gewerbe)
- Beregnungsbrunnen
- Brunnen
- Dränage
- Einleitungsbrunnen
- Feuerlöschbrunnen
- Gartenbrunnen
- Hausbrunnen
- Wasserwerksbrunnen
In oberirdischen Gewässern:
- Fließgewässer
- Kanäle
- Küste
- Oberflächengewässer
- Seen
- Übergangsgewässer
Kurztext
- Entgelt für Wasserentnahme Berechnung
- Wenn Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommen wird, müssen die entnommenen Mengen den zuständigen Behörden zur Berechnung der Wasserabgabe mitgeteilt werden.
- Die Wasserabgabe bemisst sich wie folgt:
- entnommene Wassermenge
- Entnahmezweck des Wassers
- Entnahmeort
- zugrunde liegender Abgabesatz
- Die Wasserabgabe muss nur gezahlt werden, wenn die errechnete Abgabe 200 EUR pro Kalenderjahr überschreitet.
- Zuständige Stelle: Untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein
Zuständigkeit
An die untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte.
Fristen
Wenn Sie die Erklärung zur Abgabe online abgeben wollen:
- Sie rufen den Onlinedienst auf.
- Sie wählen den Kreis oder die kreisfreie Stadt aus, in der Sie Wasser entnehmen.
- Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis eine Mitteilung abgeben.
- Sie geben die entnommenen Wassermengen und deren Verwendung (Entnahmezwecke) sowie die Entnahmeorte an.
- Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, weitere Informationen nachzureichen.
- Die Wasserbehörde prüft die eingereichte Erklärung und setzt gegebenenfalls eine Abgabe fest.
Wenn Sie die Erklärung zur Abgabe schriftlich abgeben wollen:
- Füllen Sie das entsprechende Formular aus, sofern von Ihrer zuständigen Behörde angeboten.
- Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis ein Formular abgeben.
- Schicken Sie das Formular an Ihre zuständige untere Wasserbehörde.
- Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert weitere Informationen nachzureichen.
- Die Wasserbehörde prüft die eingereichte Mitteilung und setzt gegebenenfalls eine Abgabe fest.
Voraussetzungen
Sie entnehmen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Abgabeerklärung bis zum 1. März einreichen.
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
Kosten
Die Aufforderung zur Zahlung der Wasserabgabe erfolgt nur, wenn die errechnete Abgabe 200 EUR pro Kalenderjahr überschreitet.
erforderliche Unterlagen
Nachweise (beispielsweise Messergebnisse, Betriebstagebücher und Schlagkarteien)
Für Wasserversorgungsunternehmen gegebenenfalls zusätzlich:
- Bei Versorgung von Gewerbebetrieben als Endverbraucher (mit Abnahmemengen mehr als 1500 m³)
- Liste dieser Gewerbebetriebe
- Nachweis über Eigenschaft als Gewerbebetrieb
- Liste über die Wasserentnahmemengen für Wasserversorgende mit mehreren Brunnen und Wasserwerken (wenn Daten umfangreich sind und bereits in tabellarischer Form vorliegen)
- Gegebenenfalls Auflistung von Anrechnungsmöglichkeiten (Ausgleichsleistungen, Aufwendungen landwirtschaftliche Beratung, Ausweisung WSG)
Rechtsgrundlage
§ 1 Absatz 1 Wasserabgabengesetz (LWAG)
§ 4 Absatz 1 Wasserabgabengesetz (LWAG)
§ 5 Absatz 2 und 5 Wasserabgabengesetz (LWAG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen
Vor Beginn einer Wasserentnahme benötigen Sie eine Zulassung (Erlaubnis, Bewilligung) durch die untere Wasserbehörde. Bei den abgabepflichtigen Wasserentnahmen handelt es sich um zulassungspflichtige Gewässerbenutzungen.
Wenn Sie Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnehmen, müssen Sie trotzdem eine Abgabe bezahlen.
Wenn Sie die Mitteilung unvollständig oder zu spät einreichen, wird die untere Wasserbehörde die Wasserentnahme nach vorheriger Fristsetzung schätzen und die Abgabe entsprechend festsetzen.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
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+49 4331 202-0
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Fax:
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E-Mail:
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Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
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