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Hundesteuer

Die Hundesteuer wird von den einzelnen amtsangehörigen Gemeinden aufgrund der jeweiligen Hundesteuersatzung erhoben.
Die Satzung finden Sie unter der Gemeinde im Ordner “Ortsrecht“.

Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

Wann beginnt die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr in dem der Hund drei Monate alt wird.

Wann endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, ab-handen kommt oder stirbt.

Gibt es Steuerermäßigungen?
Steuerermäßigungen kann es z.B. für Jagdgebrauchshunde, Zuchthunde oder Hunde, die zur Bewachung von allein gelegenen Wohngebäuden benötigt werden, geben.

Ob eine Gemeinde entsprechende Ermäßigungen einräumt, regelt die jeweilige Ortssatzung.

Gibt es Steuerbefreiungen?
Steuerbefreiungen kann es z.B. für Hunde geben, die zum Schutz blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind.

Ob eine Gemeinde entsprechende Befreiungen einräumt, regelt die jeweilige Ortssatzung

Meldepflicht
Wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen beim Amt Schlei-Ostsee anzumelden.
Wird ein Hund abgegeben oder erfolgt ein Wegzug aus der jeweiligen Gemeinde mit einem Hund oder verstirbt ein Hund, ist dieser innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

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Neue Bestimmungen seit dem 01.01.2016

Mit Wirkung zum 01.01.2016 ist das neue Gesetz über das Halten von Hunde (HundeG) in Kraft getreten.

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
• in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
• bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
• in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
• bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
• in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
• in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
• auf Friedhöfen,
• auf Märkten und Messen.

Es ist verboten Hunde mitzunehmen in
• Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
• Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
• Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.

Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Hundekot
• Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Zuchtverbot für Hunde
• Es ist verboten Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten.

Kennzeichnung für Hunde
• Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch (Transponder mit einer Kennnummer) gekennzeichnet werden.

Haftpflichtversicherung für Hunde
• Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten.
Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Gefährliche Hunde
• Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens auffällig geworden sind werden durch die zuständige Ordnungsbehörde als „Gefährlicher Hund“  eingestuft und dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde gehalten werden.

Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde
• Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme und Kennzeichnung des Hundes.

Besondere Verhaltenspflichten im Umgang mit gefährlichen Hunden wie die Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums
• Außerhalb des Besitztums sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens 2 Meter lang sein darf.
• Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des Besitztums ein leuchtend blaues Halsband anzulegen.
• Gefährlichen Hunden ist außerhalb des Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
• Möglichkeit der Befreiung von der Maulkorbpflicht (nicht aber von der Anleinpflicht) aufgrund eines erfolgreich abgelegten Wesenstest, mit Ausnahme der Hunde, die einen Menschen gebissen haben.

Mögliche Aufhebung der Einstufung „Gefährlicher Hund“
Die zuständige Ordnungsbehörde kann auf Antrag feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten ist.

Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden.

Nähere Informationen erteilt Ihnen das Ordnungsamt des Amt Schlei-Ostsee unter der Telefonnummer +49 4351 / 73 79 - 0