Sitzungsort: | im Gemeindetreff, Riesebyer Straße 5, 24360 Barkelsby |
Beginn der Sitzung: | 19.30 Uhr |
Ende der Sitzung: | 22.50 Uhr |
Ausschussvorsitzender Wolf-Dieter Ohrt |
stellvertr. Ausschussvorsitzender Gerhard Jordan |
Ausschussmitglied Oliver Nießler |
Ausschussmitglied Bärbel Schenk |
Ausschussmitglied Bernd Truelsen |
Ausschussmitglied Harald Wende |
wählbarer Bürger Sönke Greve (entschuldigt ) |
Bürgermeister Hans-Heinrich Köpke |
Gemeindevertreter Rainer Hagemann |
Gemeindevertreter Günther Ina |
Protokollführer Norbert Jordan |
Gast Monika Bahlmann |
Gast Ulf-Henning Schauser |
T a g e s o r d n u n g |
I. | Öffentlicher Teil |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift vom 25.08.2009 |
3. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
4. | 6. Änderung des Flächennutzungsplanes Barkelsby für den südwestlichen Bereich der bebauten Ortslage a) Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit |
Beschlussvorlage - 61/2009 | |
5. | 6. Änderung des Flächennutzungsplanes Barkelsby für den südwestlichen Bereich der bebauten Ortslage b) abschließender Beschluss sowie Billigung der Begründung |
Beschlussvorlage - 62/2009 | |
6. | 1. Änderung/ Fortschreibung des Landschaftsplanes Barkelsby a) Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit b) abschließender Beschluss |
Beschlussvorlage - 63/2009 | |
7. | 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "GE Rosseer Weg - Selbarg" a) Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung |
Beschlussvorlage - 64/2009 | |
8. | 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "GE Rosseer Weg - Selbarg" b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 65/2009 | |
9. | Bebauungsplan Nr. 8 "Achterworth II" a) Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung |
Beschlussvorlage - 66/2009 | |
10. | Bebauungsplan Nr. 8 "Achterworth II" b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 67/2009 | |
11. | Eingewachsene Straßenlaternen im "Diekstöken" |
Beschlussvorlage - 55/2009 | |
12. | Straßenbankette "Westerschauer Weg" |
Beschlussvorlage - 56/2009 | |
13. | Absaugvorrichtung Gemeindetreff |
Beschlussvorlage - 57/2009 | |
14. | Arbeitseinteilung Gemeindearbeiter |
Beschlussvorlage - 60/2009 | |
15. | Vorgezogene Digitalisierung der Kanalisation im "Drosselweg" |
Beschlussvorlage - 59/2009 | |
16. | Verwendung der angekauften Fläche im Dorfzentrum |
II. | Nichtöffentlicher Teil |
III. | Öffentlicher Teil |
21. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
I. | Öffentlicher Teil |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit des Bau-, Umwelt- und Wegeausschusses fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift vom 25.08.2009 |
Es werden keine Änderungsanträge gestellt. |
zu TOP 3. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Durch den Ausschussvorsitzenden wird der Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung um folgende Punkte gestellt: Neu TOP 16: Verwendung der angekauften Fläche im Dorfzentrum - öffentlich Neu TOP 17: Auftragsvergabe - nichtöffentlich Neu TOP 18: Grundstücksangelegenheiten „Windkraft“ - nichtöffentlich Neu TOP 20: Bauanträge/Bauvoranfragen - nichtöffentlich Weitere Änderungswünsche werden nicht vorgetragen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 4. | 6. Änderung des Flächennutzungsplanes Barkelsby für den südwestlichen Bereich der bebauten Ortslage a) Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit |
Beschlussvorlage - 61/2009 Der Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde und die Begründung mit dazugehörigem Umweltbericht haben in der Zeit vom 08.10.2009 bis 13.11.2009 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 06.10.2009 hierüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 18.06.2009. |
Beschluss: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 6. Änderung des F-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: s. Einzelbeschlussempfehlung des Planungsbüros Bahlmann u. Goebel - wird Bestandteil des Originalprotokolls. Insgesamt gingen ein:
* Aus datenschutzrechtl. Gründen sollen die Namen der Personen, die Anregungen vorgebracht haben, in öffentlichen Sitzungen nicht genannt werden. Etwas anderes gilt für die Preisgabe der Belegenheit des Grundstücks (Straße, Hausnummer), soweit erst hieraus die Lage zum Plangebiet und das Maß der Betroffenheit erkennbar wird. Die mit der Öffentlichkeit von Sitzungen bezweckte Information ist nicht möglich, wenn das Gewicht der Anregungen nicht erkennbar ist. (s. Verfahrenserlass 1998 - 3.16) Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 5. | 6. Änderung des Flächennutzungsplanes Barkelsby für den südwestlichen Bereich der bebauten Ortslage b) abschließender Beschluss sowie Billigung der Begründung |
Beschlussvorlage - 62/2009 Der Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde und die Begründung mit dazugehörigem Umweltbericht haben in der Zeit vom 08.10.2009 bis 13.11.2009 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 06.10.2009 hierüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 18.06.2009. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Abwägungsbeschlüsse kann nun der abschließende Beschluss gefasst werden. |
Beschluss: 1. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keinerlei Anregungen seitens der beteiligten Öffentlichkeit vorgetragen worden. Die Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Schreiben des Rechtsanwaltes Dieckhoff in Vollmacht für Anlieger südl. Schusterredder zum Bebauungsplan Nr. 8 hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In der Beschlussfassung sind die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind. Die aufgrund der Abwägung vorgenommenen Ergänzungen in der Begründung berühren nicht die Grundzüge der Planung, dienen lediglich der Klarstellung und lösen keine Drittbetroffenheit aus; auf eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann daher verzichtet werden. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zur Planung gegeben haben, sowie Herrn Rechtsanwalt Dieckhoff von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Anregungen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung beizufügen. 2. Die Gemeindevertretung beschließt die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für den südwestlichen Bereich der bebauten Ortslage in der vorliegenden Fassung. 3. 4. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes dazu sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs.5 BauGB während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 6. | 1. Änderung/ Fortschreibung des Landschaftsplanes Barkelsby a) Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit b) abschließender Beschluss |
Beschlussvorlage - 63/2009 Der Entwurf der 1. Änderung/Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde und die Begründung haben in der Zeit vom 08.10.2009 bis 13.11.2009 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 06.10.2009 hierüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 18.06.2009. |
Beschluss: a) Zum Entwurf der 1. Änderung/ Fortschreibung des Landschaftsplanes Barkelsby sind während der öffentlichen Auslegung keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen. b) Die 1. Änderung/ Fortschreibung des Landschaftsplanes Barkelsby und die Begründung werden beschlossen. c) Die Amtsverwaltung wird beauftragt, die Landschaftsplanänderung der unteren Naturschutzbehörde zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7. | 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "GE Rosseer Weg - Selbarg" a) Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung |
Beschlussvorlage - 64/2009 1. Anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurden keinerlei Anregungen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vorgetragen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden anlässlich der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB durch das Schreiben des Amtes Schlei-Ostsee vom 18.06.2009 aufgefordert, Äußerungen auch im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben. 2. Anlässlich des Termins zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 07.07.2009 sind keine Anregungen zur vorgestellten Planung vorgetragen worden. 3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände haben sich geäußert zur o. a. Planung. |
Beschluss: 1.Befassung mit den anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen Äußerungen zur Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB Vorschlag zur Beschlussfassung: Da in den frühzeitigen Beteiligungsverfahren keine Hinweise zur Umweltprüfung gegeben worden sind, ist der Umweltbericht entsprechend der Anlage zum § 2 Abs.4 und § 2a des BauGB einschließlich der für die Planung relevanten Fachgesetze und Fachpläne erstellt worden; die Schutzgüter sind in diesem Prüfungsrahmen behandelt und zusätzlich die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 42 BNatSchG geprüft worden sind. 2. Befassung mit den vorgetragenen Anregungen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB Vorschlag zur Beschlussfassung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass anlässlich des Termins zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 07.07.2009 keine Anregungen zur vorgestellten Planung vorgetragen worden sind. 3. Befassung mit den vorgetragenen Anregungen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB sowie der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie von der Landesplanungsbehörde und der Stadt Eckernförde wurden nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung gegeben: Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Eckernförde vom 01.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Hinweis, dass hinsichtlich der zukünftigen Planung eines interkommunalen Gewerbegebietes unmittelbar südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 7 (Kiesabbaufläche) die höhere Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes gegenüber heranrückender Gewerbenutzung zu berücksichtigen ist. Vorschlag zur Beschlussfassung: Der Hinweis, dass bei der zukünftigen Planung eines interkommunalen Gewerbegebietes auf der Kiesabbaufläche südlich des bisherigen Gewerbegebietes an der Straße Selbarg nunmehr die höhere Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes zu berücksichtigen ist, wird zur Kenntnis genommen. Das geplante interkommunale Gewerbegebiet muss ohnehin so strukturiert werden, dass in der Nähe zur Ortslage Barkelsby nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe angesetzt werden können; dies ist - auch ohne veränderte Nutzungen im Gebiet Selbarg - schon wegen der vorhandenen Bebauung mit hohem Wohnanteil südlich des Schusterredders geboten. Schreiben der Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde vom 07.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Die Einfügung einer Mittelinsel in die Wendeanlage der Straße Selbarg ist aus abfallwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich möglich. Hinweis, dass die vorhandenen und geplanten Anliegerwege von den Müllfahrzeugen nicht angefahren werden können, da sie über keine ausreichenden Wendemöglichkeiten verfügen. Dieses hat für die Hinterlieger zur Folge, dass sie ihre Abfallbehälter (Restmüll, Biomüll, Papier sowie Sperrmüll und Wertstoffsäcke) am jeweiligen Tag der Abfuhr an der für das Müllfahrzeug befahrbaren Straße Selbarg zur Abholung bereitstellen müssen; zu diesem Zwecke sollten Müllsammelplätze vorgesehen werden. Um Probleme mit evtl. falsch befüllten Wertstoffsäcken oder Gegenständen, die im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt wurden, die an den Müllsammelplätzen liegen bleiben und die ggf. nicht mehr den Verursachern zugeordnet werden können, zu minimieren wird der Gemeinde empfohlen, die Verpflichtung zur Bereitstellung des Abfalls auf den Sammelplätzen jeweils in die jeweiligen Kauf- bzw. Mietverträge aufzunehmen. Vorschlag zur Beschlussfassung: In den Bereichen der Einmündung der Anliegerwege in die Straße Selbarg sind Standplätze für Abfallbehälter, die im Eigentum der Gemeinde verbleiben werden, festgesetzt und nutzungsrechtlich zugeordnet worden. Die Anregung, zusätzliche Nutzungsregelungen für die vorgenannten Standplätze - auch bzgl. der Entfernung nicht abgefahrenen Mülls - aufzunehmen, wird von der Gemeinde als Eigentümerin der unbebauten Grundstücke bei deren Veräußerung im Zuge der Kaufverträge beachtet werden. Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein - Abteilung Landesplanung und Vermessungswesen - vom 08.07.2009 Inhalt: Keine Bedenken gegen die Umwandlung des Gewerbegebietes, sofern dies dem Bestand entspricht und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass sich - in dem noch unbebauten Teil des Gebietes - die für ein Mischgebiet erforderlich Durchmischung tatsächlich einstellt. Vorschlag zur Beschlussfassung: Die Gemeinde Barkelsby ist Eigentümerin der noch unbebauten Flächen im bisherigen Gewerbegebiet und wird bei der Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung darauf achten, dass die an ein Mischgebiet zu stellenden Anforderungen bzgl. „Durchmischung“ der baulichen Nutzungen gemäß der Gebietstypik des § 6 der Baunutzungsverordnung - entsprechend der vorhandenen Bebauung im nördlichen Teilgebiet - erreicht werden. Schreiben des NABU Schleswig-Holstein vom 21.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Für den Bereich des in ein Mischgebiet umzuwandelnden Gewerbegebietes müsste geprüft und nachgewiesen werden, dass die Regenwasserrückhalteeinrichtung in der geplanten Ausgleichsfläche wirklich ausreicht, da durch die Teilgewerbenutzung eine Regenwasserversickerung hier nicht möglich ist. Außerdem sind die Angaben bzgl. der geplanten Maßnahmen in der Ausgleichsfläche westlich der Straße Selbarg zu präzisieren und neu vorzulegen. Vorschlag zur Beschlussfassung: Insgesamt ergibt sich durch die Planung westlich der Eckernförder Straße eine Minderung der möglichen Versiegelung und gleichzeitig eine Minderung des Flächenanteils, der durch gewerbliche Betriebe genutzt wird. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass die vorhandene Regenwasserrückhalteeinrichtung, die auf eine gewerbliche Nutzung der gesamten Fläche ausgelegt war, ausreichte. Gleichwohl ist im Zuge der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 eine Überprüfung durch den Erschließungsplaner erfolgt mit dem Ergebnis, dass dort auch das Regenwasser aus dem östlich gelegenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Achterworth II“ bei geringfügiger Verbreiterung des Grabens aufgenommen werden kann. Die vorgesehene Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft westlich der Straße Selbarg wird nicht vollständig für Maßnahmen aus dem Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 in Anspruch genommen. Im südlichen Bereich der Fläche sind die Neuanlage von Knicks und eine Grünlandextensivierung und im nördlichen Bereich eine Sukzessionsfläche vorgesehen. Bezüglich konkreter Angaben wird auf die Aussagen im Umweltbericht für das formelle Beteiligungsverfahren verwiesen. Schreiben des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde - Fachbereich 5 / Planen, Bauen und Umwelt - vom 03.08.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: a. Hinweis, dass bei der Ausweisung eines Mischgebietes auf die gebotene qualitative und quantitative Durchmischung gemäß § 6 Abs.1 BauNVO zu achten ist. b. Anregungen bzgl. erforderlicher genauerer Betrachtungen zu den Vorbelastungen aus Schallemissionen der L 27, des Umspannwerkes sowie der Auswirkung der Freileitung; ggf. sind erforderliche Schutzmaßnahmen festzusetzen. c. Hinweis, dass die Löschwasserversorgung für die vorgesehenen Nutzungen sicherzustellen ist. d. Hinweise, dass Tiefenbohrungen der Unteren Wasserbehörde 4 Wochen vor Ausführung anzuzeigen sind, Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen durch Kellerdrainagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellen, Revisionsdrainagen nur dann zulässig sind, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen und bei hoch anstehendem Grundwasser auf den Bau eines Kellers verzichtet werden sollte, sowie dass bei Einleitungen des Niederschlagswassers in Sickerschächte, Vorflut etc. ein gesonderter Entwässerungsantrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen ist. Vorschlag zur Beschlussfassung: a. Die Gemeinde Barkelsby ist Eigentümerin der noch unbebauten Flächen im bisherigen Gewerbegebiet und wird bei der Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung darauf achten, dass die an ein Mischgebiet zu stellenden Anforderungen bzgl. „Durchmischung“ der baulichen Nutzungen gemäß der Gebietstypik des § 6 der Baunutzungsverordnung - entsprechend der vorhandenen Bebauung im nördlichen Teilgebiet - erreicht werden. b. Die Vorbelastungen aus Schallemissionen der L 27, des Umspannwerkes sowie der Auswirkung der Freileitung sind in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 näher betrachtet worden; Schutzmaßnahmen werden - auch nach erfolgter Rücksprache mit der zuständigen Abteilung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - nicht für erforderlich gehalten. c. Hydranten zur Löschwasserversorgung sind im Plangebiet vorhanden und werden ggf. im Zuge der weiteren Erschließungsmaßnahmen ergänzt. d. Soweit Tiefenbohrungen für die Nutzung von Erdwärme durchgeführt werden sollen, obliegt es den jeweiligen Grundstückseigentümer, dies rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Hinweise bzgl. Bindungen bei Grundwasserabsenkungen, Revisionsdrainagen und den Verzicht auf Keller bei hoch anstehendem Grundwasser sind in die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 aufgenommen worden. Entwässerungsanträge bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung und werden im Zuge des Ausbaus der Erschließungsanlagen von der Gemeinde bzw. im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens von den Grundstückseigentümern zu stellen sein. Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 29.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Hinweise bzgl. der Anordnung von Lichtquellen an dem geplanten Anliegerweg, der Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Baugebiet und der erforderlichen Abstimmung von Veränderungen an der L 27 einschl. der Kostenübernahme für den Mehraufwand an Straßenunterhaltung. Weiterer Hinweis, dass für die neue Wohnbebauung eine Lärmsanierung zu Lasten des Landes als Baulastträger der L 27 ausgeschlossen und mit erheblicher Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verkehrslärm und erheblich zunehmendem Verkehrslärm zu rechnen ist. Vorschlag zur Beschlussfassung: Die Hinweise bzgl. der Anordnung von Lichtquellen an dem geplanten Anliegerweg werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet werden. Regenwasser aus dem Baugebiet wird dem vorhandenen Rückhaltebecken westlich der Straße Selbarg zugeführt; eine Inanspruchnahme der Fläche der Landesstraße ist nicht vorgesehen. Es erfolgen keine Veränderungen des bestehenden Anschlusses des Baugebietes über den Rosseer Weg an die Landesstraße, so dass keine Abstimmungen bzgl. Veränderungen an der L 27 erforderlich sind und folglich auch keine Kostenübernahme für Mehraufwand ansteht. Die bestehende Belastung der geplanten Mischgebiete durch den Verkehrslärm auf der L 27 ist in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 aufgeführt worden; weiterhin wurden Anregungen bzgl. der Anordnung von Schlafräumen auf den Grundstücken gegeben sowie Bindungen für die Ausbildung von Fenstern aufgenommen. Ein Erfordernis von weiteren Schutzmaßnahmen kann nicht hergeleitet werden, da eine bestehende Schalltechnische Begutachtung - erarbeitet anlässlich der 4. Änderung und 2. Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Erweiterung Rommelsworth“ - in den Bereichen mit baulicher Nutzung in einem Abstand von mehr als 20 m zum Fahrbahnrand der L 27 auf mögliche Belastungen aus dem Straßenverkehr schließen lässt, welche die Schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18 005 für Mischgebiete nicht überschreiten. Außerdem sind die Baugebiete zusätzlich dauerhaft durch einen durchgehenden Knick auf einem Erdwall mit einer Krone, die ca. 1 m bis ca. 1,25 m höher als die Fahrbahn der Landesstraße liegt, gegenüber dem Straßenraum abgeschirmt. Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 17.08.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Bedenken gegen die Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet, da die Gemeinde zukunftsgerichtet die Möglichkeit einer gewerblichen Weiterentwicklung und damit auch die Schaffung von Arbeitsplätzen offen halten sollte. Vorschlag zur Beschlussfassung: Das bisher geplante Gewerbegebiet wird derzeit in seinem nördlichen und südwestlichen Teil durch eine mischgebietstypische Bebauung genutzt (Wohnhäuser, Handwerksbetriebe, nicht emittierende Lagerhallen sowie Gebäude bzw. Räume für freie Berufe). Da sich in den 12 Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 7 keine Ansatzmöglichkeiten für weitere gewerbliche Betriebe bzw. für die Umsetzung von Betrieben aus anderen Bereichen des Gemeindegebietes ergeben haben, hat die Gemeinde die diesbezüglichen Flächen ausreichend lange in voll erschlossenem Zustand vorgehalten. Sie kann daher berechtigt davon ausgehen, dass der Ansatz von Betrieben, welche den Ansatz in einem Gewerbegebiet erfordern, an dieser Stelle nicht umzusetzen ist. Die Gemeinde beabsichtigt - gemeinsam mit der Stadt Eckernförde - bei Bedarf ein interkommunales Gewerbegebiet auf einer Kiesabbaufläche mit ausreichendem Abstand zur bebauten Ortslage und mit guter Verkehrsanbindung auszuweisen. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 8. | 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "GE Rosseer Weg - Selbarg" b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 65/2009 Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Abwägungsbeschlüsse kann nun die Auslegungsfassung beschlossen werden. |
Durch die Fachplaner erfolgt eine nähere Erläuterung der vorgeschlagenen Festsetzungen. Folgende Änderungen wurden erörtert: Neu - Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten in Gebäuden Auch für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Gewerbegebiet Rosseer Weg - Selbarg“ sollen die maximalen Wohneinheiten geregelt werden. Diese sind, wie im Entwurf des Bebauungsplan Nr. 8 „Achterworth II“, zu übernehmen. Punkt 5.2 - Abstand zu Verkehrsflächen Innerhalb des Ausschusses entsteht eine kurze Diskussion, ob die hier geregelte Festsetzung zu sehr in die Gestaltungsfreiheit eingreift. Es wird angeregt, die im ersten Satz geregelten Abstände von 5 m auf 3 m und von 2 m auf 1 m zu reduzieren. Parallel bestehen Anträge, diese Festsetzung vollständig zu streichen bzw. gemäß Entwurf zu belassen. Zur Klärung erfolgt hierzu eine separate Abstimmung. Der weitergehende Antrag ist die Belassung der Festsetzungen gemäß Entwurf (5 m und 2 m). Beschluss: Die im Entwurf vorgeschlagenen Festsetzungen sollen unverändert bestehen bleiben. Ja-Stimmen :6 Nein-Stimmen :0 Enthaltungen :0 Punkt 7.2 - Höhenentwicklung von Garagen, überdeckten Stellplätzen und Nebenanlagen Diese Festsetzung soll inhaltlich vollständig entfallen. Punkt 8.1.2 - Dächer / Dacheindeckung Neben den vorgeschlagenen Festsetzungen sollen auch Gründächer ermöglicht werden. Dächer von Wintergärten ... sollen neben einer anderen Dacheindeckung auch in einer anderen Dachneigung möglich sein. Punkt 12.1 - Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Das Mähgut der Biotopfläche ist abzufahren. Die Knicks werden den Grundstücken zugeschlagen. Die im Umweltbericht für den Bereich Selbarg vorgesehene Ausgleichsfläche wird in den nördlichen Bereich verlagert, so dass der südliche Bereich zur Anmeldung als Ökokonto genutzt werden kann. Punkt 15.1 - Anpflanzungen innerhalb der Verkehrsflächen Diese Festsetzung soll inhaltlich vollständig entfallen. Abschließend erfolgt durch den Protokollführer der Hinweis, dass umfangreiche Festsetzungen getroffen wurden. Sofern im Rahmen der baulichen Umsetzung Befreiungsanträge eingehen sollten, sollte auch an diesen Festsetzungen festgehalten werden. |
Beschluss: a. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird beauftragt, die Stadt Eckernförde sowie diejenigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anlässlich des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens Anregungen und Hinweise zur Planung vorgetragen haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. b. Die Entwürfe der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Selbarg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung und des Umweltberichtes dazu werden incl. der ergänzten Änderungen gebilligt. c. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird beauftragt, die Entwürfe der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Selbarg“ der Gemeinde Barkelsby, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung und des Umweltberichtes dazu nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs.2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs.2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. d. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird weiterhin beauftragt, die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB durchzuführen. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 9. | Bebauungsplan Nr. 8 "Achterworth II" a) Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit zur frühzeitigen Beteiligung |
Beschlussvorlage - 66/2009 1. Anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB wurden keinerlei Anregungen zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung vorgetragen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden anlässlich der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB durch das Schreiben des Amtes Schlei-Ostsee aufgefordert, Äußerungen auch im Hinblick auf den für erforderlich gehaltenen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung abzugeben. Die IGU - Interessengemeinschaft Umweltschutz Kappeln und Umgebung e.V. hat mit Schreiben vom 02.08.2009 um Prüfung gebeten, ob es sich bei der durch Bäumen bestandenen Fläche im Bereich „Achterworth II“ um ein Waldgebiet handelt, bei dem eine förmliche Umwandlung gemäß den gesetzlichen Grundlagen erforderlich ist. Weitere Äußerungen zur Umweltprüfung wurden nicht vorgetragen. 2. Anlässlich des Termins zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 07.07.2009 sind keine Anregungen zur vorgestellten Planung vorgetragen worden. 3. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie von der Landesplanungsbehörde wurden Anregungen bzw. Hinweise zur Planung gegeben: |
Unter Berücksichtigung des im Bereich „Schusterredder“ vorhandenen Gewerbebetriebes wurde sich in einem Vorgespräch mit dem Bürgermeister, dem Ausschussvorsitzenden und dem Fraktionsvorsitzenden der CDU darauf verständigt, dass die Erschließung und die Bebauung erst nach dem Stichtag zur Umsiedelung dieses Gewerbebetriebes erfolgen soll. Es ist somit frühestens im Herbst 2010 mit einer Realisierung des Baugebiets zu rechnen. Gegen diese Vorgehensweise erhebt sich kein Widerspruch. |
Beschluss: 1. Befassung mit den anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen Äußerungen zur Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB Vorschlag zur Beschlussfassung: Die Stellungnahme der IGU - Interessengemeinschaft Umweltschutz Kappeln und Umgebung e.V. vom 02.08.2009 wird zur Kenntnis genommen; eine Änderung der Planung ergibt sich daraus nicht. Gemäß Aussage der Unteren Forstbehörde handelt es sich bei der mit Bäumen bestandenen Fläche nicht um Wald. Da keine weiteren Hinweise zur Umweltprüfung gegeben worden sind, ist der Umweltbericht entsprechend der Anlage zum § 2 Abs.4 und § 2a des BauGB einschließlich der für die Planung relevanten Fachgesetze und Fachpläne erstellt worden; die Schutzgüter sind in diesem Prüfungsrahmen behandelt und zusätzlich die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 42 BNatSchG geprüft worden. 2. Befassung mit den vorgetragenen Anregungen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB Anlässlich des Termins zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 07.07.2009 sind keine Anregungen zur vorgestellten Planung vorgetragen worden. Es wurden jedoch schriftlich nachfolgende Anregungen vorgebracht: Schreiben des Rechtsanwaltes Dieckhoff, Frau-Klara-Straße 18, 24340 Eckernförde vom 29.06.2009 und 06.11.2009 in Vollmacht für den Anlieger Schusterredder 8, 24360 Barkelsby Abwägungsrelevanter Inhalt: a. Antrag des Mandanten auf seine frühzeitige Beteiligung an der Planung, zumal auch die öffentlichen Interessen wegen des genehmigten Gewerbebetriebs auf seinem Grundstück erheblich beeinträchtigt werden. b. Vorschlag, die vorhandene Bebauung südlich der Straße Schusterredder in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 einzubeziehen, um eine abwägungsgerechte Planentscheidung zu erreichen. Für das Grundstück Schusterredder 8, das zudem an landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzt und mit seinen Belangen keinesfalls auf die geplante Wohnbebauung begrenzt ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine weitere gewerbliche Nutzung - in welcher Form auch immer, z. B. Energieanlagen - zukünftig durchgeführt wird. Gegebenenfalls könnten sich daher - wie auch jetzt schon - besondere Abstandsanforderungen zur nördlich geplanten Wohnbebauung ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass wegen der gegen den Mandanten bestehenden Voreingenommenheit ihm gegenüber auf jegliche Plan-Abwägung verzichtet und ausschließlich auf einen gerichtlichen Vergleich, der zudem stets angefochten werden kann, abgestellt wird. Eine städtebauliche Planung mit einer abgewogenen Plan-Entscheidung kann dieser Vergleich unter keinen Umständen ersetzen. Vorschlag zur Beschlussfassung: a. Aufgrund des am 24.09.2008 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs hat sich der Mandant des RA Diekhoff verpflichtet, die gesamte Maschinenhalle (genehmigter und ungenehmigter Teil) bis zum 30.09.2010 zu entfernen und seinen Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt auszulagern. Soweit die Gemeinde - wie vorgesehen - im Bebauungsplan Nr. 8 Regelungen trifft, dass der Gewerbebetrieb bis zum vorgenannten Termin nicht durch heranrückende Wohnbebauung in seinen ordnungsgemäß genehmigten und durchgeführten Betriebsabläufen behindert wird, entstehen auch keine Konflikte zwischen öffentlichen und privaten Belangen. Für das Grundstück des Mandanten ist durch den vorgenannten gerichtlichen Vergleich geregelt, welcher baulichen Entwicklung mit wie viel Wohneinheiten an welchen Stellen auf seinem Grundstück die Gemeinde zugestimmt hat - diese Wohnbebauung mit deutlich geringerem Abstand und ohne Abschirmung zum emittierenden Betrieb ist z. T. bereits errichtet worden. Dem Mandanten ist - wie alle anderen Einwohner von Barkelsby und die sonstige Öffentlichkeit - von der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung am 07.07.2009 durch vorhergehende ortsübliche Bekanntmachung unterrichtet worden. Einer weitergehenden und besonderen Beteiligung bedarf es nicht, da die Ergebnisse im vorher zitierten gerichtlichen Vergleich von der Planung nicht berührt werden. b. Es ist eine Abstimmung mit der Planungsabteilung und der Rechtsabteilung des Kreises Rendsburg-Eckernförde erforderlich, für die - aufgrund Krankheit bzw. Urlaub der zuständigen Mitarbeiter - bisher kein Termin erreicht werden konnte. Eine entsprechende Beschlussempfehlung kann daher erst in der Sitzung vorgetragen werden 3. Befassung mit den vorgetragenen Anregungen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB sowie der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie von der Landesplanungsbehörde wurden nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung gegeben: Schreiben der Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde vom 07.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Das Baugebiet ist für Müllfahrzeuge grundsätzlich befahrbar, wenn der Durchgangsweg entsprechend den Kriterien gemäß der beigefügten Broschüre ausgebaut wird. Hinweis, dass die geplanten Anliegerwege von den Müllfahrzeugen nicht angefahren werden können, da sie über keine ausreichenden Wendemöglichkeiten verfügen. Dieses hat für die Hinterlieger zur Folge, dass sie ihre Abfallbehälter (Restmüll, Biomüll, Papier sowie Sperrmüll und Wertstoffsäcke) am jeweiligen Tag der Abfuhr an der für das Müllfahrzeug befahrbaren Haupterschließung zur Abholung bereitstellen müssen; zu diesem Zwecke sollten Müllsammelplätze vorgesehen werden. Um Probleme mit evtl. falsch befüllten Wertstoffsäcken oder Gegenständen, die im Rahmen der Sperrmüllabfuhr nicht entsorgt wurden, die an den Müllsammelplätzen liegen bleiben und die ggf. nicht mehr den Verursachern zugeordnet werden können, zu minimieren wird der Gemeinde empfohlen, die Verpflichtung zur Bereitstellung des Abfalls auf den Sammelplätzen jeweils in die jeweiligen Kauf- bzw. Mietverträge aufzunehmen. Vorschlag zur Beschlussfassung: Die Haupterschließung wird als Einhang mit Einrichtungsverkehr in ausreichender Breite und Tragfähigkeit sowie mit ausreichenden Schleppkurven für bis zu 3-achsige Fahrzeuge ausgebildet. In den Bereichen der Einmündung der Anliegerwege in die Haupterschließung sind Standplätze für Abfallbehälter, die im Eigentum der Gemeinde verbleiben werden, festgesetzt und nutzungsrechtlich zugeordnet. Die Anregung, zusätzliche Nutzungsregelungen für die vorgenannten Standplätze - auch bzgl. der Entfernung nicht abgefahrenen Mülls - aufzunehmen, wird von der Gemeinde als Eigentümerin der unbebauten Grundstücke bei deren Veräußerung im Zuge der Kaufverträge beachtet werden. Schreiben des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein - Abteilung Landesplanung und Vermessungswesen - vom 08.07.2009 Inhalt: Der Entwurf zum Landesentwicklungsplan 2009 legt fest, dass vor der Ausweisung von neuen, nicht erschlossenen Bauflächen das Ausschöpfen der noch vorhandene Flächenpotentiale der Innenentwicklung darzulegen ist. Daher hängen die Flächenausweisungen von Gemeinden, die keine Siedlungsschwerpunkte sind, maßgeblich von den Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich ab. Es wird um eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Innenentwicklungspotentiale (freie Grundstücke in bestehenden Bebauungsplangebieten, Bereiche gemäß § 34 BauGB, Nachnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Hofstellen, ggf. innerörtliche Freiflächen) gebeten. Vorschlag zur Beschlussfassung: In der Gemeinde Barkelsby besteht ein kurz- bzw. mittelfristiger Bedarf für eine weitere wohnbauliche Entwicklung im Rahmen des durch den Landesraumordnungsplan 1998 bzw. den Entwurf zum Landesentwicklungsplan 2009 des Landes Schleswig-Holstein vorgegebenen Entwicklungsrahmens. Die dafür in Aussicht genommene, derzeit mit Gehölzen bestandene Fläche nördlich des Schusterredders zwischen der L 27 und dem Baugebiet Achterworth befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist geeignet, eine Ausuferung der Bebauung in die freie Landschaft zu vermeiden sowie den baulichen Zusammenhang der Ortslage abzurunden. Die Gebiete bestehender Bebauungspläne sind vollständig bebaut. Die landwirtschaftlichen Betriebe in und angrenzend an die Ortslage haben Entwicklungs- bzw. Erweiterungsabsichten, so dass eine evtl. Folgenutzung hier nicht ansteht; gleiches gilt für die ortsansässigen gewerblichen Betriebe. Die südwestlich des Friedhofes vorhandene freie Fläche muss derzeit noch für die Erweiterung der Gemeinbedarfseinrichtung vorgehalten werden. Andere innerörtliche Freiflächen sind entweder als Spielplätze bzw. Abstandszonen zu Sportflächen unentbehrlich oder liegen in Bereichen, die wegen des dortigen nicht tragfähigen Baugrundes ungeeignet sind. Die unbebaute Fläche östlich der Eckernförder Straße und nördlich des Plangebietes ist der Schulwald der Gemeinde und somit Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. In Bereichen östlich der Riesebyer Straße, südlich des Kasmarker Weges und nördlich der Dorfstraße, welche gemäß § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen wären, sind max. 4 Baulücken vorhanden, die jedoch von den jeweiligen Eigentümern derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden. Alle anderen Baulücken sind zwischenzeitlich bebaut worden. Andere denkbare Flächen für eine Wohnbebauung liegen entweder im Immissionsbereich der B 203, im Abstandsbereich zum Bachlauf der Kolholmer Au oder im Außenbereich und sind deshalb für eine sinnvolle wohnbauliche Entwicklung nicht geeignet. Die gewünschten Unterlagen wurden am 24.08.2009 vorgelegt; mit Schreiben der Abteilung Landesplanung vom 05.11.2009 wurde anlässlich des Verfahrens zur Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes bestätigt, dass der Ausweisung des Baugebietes „Achterworth II“ keine Ziele der Landesplanung entgegenstehen. Schreiben des NABU Schleswig-Holstein vom 21.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Hinweis, dass das geplante Baugebiet „Achterworth II“ vollständig in einem mit Laubbäumen bestandenen Teil in der Ortslage Barkelsby liegt, der Baumbestand nach Inaugenscheinnahme etwa 30 Jahre alt ist und eine arten- und individuenreiche Avifauna aufweist. Durch die geplante Bebauung würde lediglich der deutlich kleinere nördliche Teil des Waldes Bestandsschutz erlangen und es - neben der fragwürdigen Beseitigung eines gesunden Baumbestandes - zu erheblichen Versiegelungen im Gebiet kommen. Bitte um Auskunft, was genau unter „Aufwertung der vorhandenen Bepflanzungen“ zu verstehen ist, da der Bereich südlich des Baugebietes „Rommelsworth“ bereits aus einem ca. 30-jährigen, waldartigen Laubbaumbestand besteht und es sich bei dieser Ausgleichsmaßnahme lediglich um die zusätzliche Festschreibung des Ist-Zustandes handeln kann. Außerdem scheinen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für das Gebiet bei weitem nicht auszureichen. Vorschlag zur Beschlussfassung: Der von der Planung betroffene Baumbestand wurde in den Jahren 1999 und 2000 als vollkommen freiwillige Maßnahme der Gemeinde Barkelsby angelegt, ist somit 9 - 10 Jahre alt und ist - auch gemäß Bestätigung durch die Untere Forstbehörde - kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Die Planung der Grünfläche erfolgte seinerzeit durch das Büro für Landschaftsplanung Dr. Schauser in Eckernförde. Es ist zutreffend, dass die Gehölze seitdem gut angewachsen sind und sich im Verbund mit den benachbarten Knicks und älteren Gehölzen ein recht strukturreicher Lebensraum für die Avifauna ergeben hat, der sich in den Gärten der benachbarten Wohnbebauung fortsetzt. Von der bisherigen bepflanzten Fläche soll nunmehr ein etwa 1,2 ha großer Teil für eine Bebauung in Anspruch genommen werden, wobei die Auswahl der Fläche primär nach ortsplanerischen Erwägungen erfolgt ist. In der Gemeinde Barkelsby besteht ein kurz- bzw. mittelfristiger Bedarf für eine weitere wohnbauliche Entwicklung im Rahmen des durch den Landesraumordnungsplan 1998 bzw. den Entwurf zum Landesentwicklungsplan 2009 des Landes Schleswig-Holstein vorgegebenen Entwicklungsrahmens. Die Fläche nördlich des Schusterredders zwischen der L 27 und dem Baugebiet Achterworth befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist geeignet, eine Ausuferung der Bebauung in die freie Landschaft zu vermeiden sowie den baulichen Zusammenhang der Ortslage abzurunden. Die Gebiete bestehender Bebauungspläne sind vollständig bebaut. Die landwirtschaftlichen Betriebe in und angrenzend an die Ortslage haben Entwicklungs- bzw. Erweiterungsabsichten, so dass eine evtl. Folgenutzung hier nicht ansteht; gleiches gilt für die ortsansässigen gewerblichen Betriebe. Eine südwestlich des Friedhofes vorhandene freie Fläche muss derzeit noch für die Erweiterung der Gemeinbedarfseinrichtung vorgehalten werden. Andere innerörtliche Freiflächen sind entweder als Spielplätze bzw. Abstandszonen zu Sportflächen unentbehrlich oder liegen in Bereichen, die wegen des dortigen nicht tragfähigen Baugrundes ungeeignet sind. Die unbebaute Fläche östlich der Eckernförder Straße und nördlich des Plangebietes ist der Schulwald der Gemeinde. In Bereichen östlich der Riesebyer Straße, südlich des Kasmarker Weges und nördlich der Dorfstraße, welche gemäß § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen wären, sind zwar einige wenige Baulücken vorhanden, die jedoch von den jeweiligen Eigentümern derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden. Alle anderen Baulücken sind zwischenzeitlich bebaut worden. Andere denkbare Flächen für eine Wohnbebauung liegen entweder im Immissionsbereich der B 203, im Abstandsbereich zum Bachlauf der Kolholmer Au oder im Außenbereich und sind deshalb für eine sinnvolle wohnbauliche Entwicklung nicht geeignet. Die Gemeinde ist der Meinung, dass sie durch die freiwillige Schaffung von insgesamt 3,6 ha (incl. Wege) an Grünflächen im Jahre 2000 erheblich in „Vorleistung“ gegangen ist. Durch veränderte örtliche Entwicklungen haben sich neue Planungsvoraussetzungen ergeben, auf die die Gemeinde reagieren möchte. Durch die damaligen Vorleistungen wird ein bereits von Anfang an hervorragend eingegrüntes Baugebiet - im Sinne einer Eingriffsminderung - entstehen. Zur Aufwertung der vorhandenen Bepflanzung im Süden der Ortslage ist eine Freistellung (Läuterung) und damit qualitative Verbesserung des Gehölzbestandes von etwa 3 ha vorgesehen. Die Fläche wird zudem als Maßnahmenfläche des Naturschutzes ausgewiesen werden. Das für den Biotopverbund wichtige Knicknetz wird durch die Baumaßnahme lediglich auf einer Länge von ca. 55 m durchbrochen; dieser Eingriff wird durch Knickneuanlagen ausgeglichen werden. Letztlich nimmt die Gemeinde ihr Recht wahr, „in eigener Verantwortung die Schwere der zu erwartenden Eingriffe zu beurteilen und über Vermeidung und Ausgleich - auch unter Kostengesichtspunkten - abwägend zu entscheiden“ (Zitat aus dem Gem. Runderlass vom 03.07.1998). Die in Aussicht genommenen und zugeordneten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde und mit der Unteren Forstbehörde abgestimmt worden. Bezüglich konkreter Angaben wird auf die Aussagen im Umweltbericht für das formelle Beteiligungsverfahren verwiesen. Schreiben der Verbandsingenieure des WBV Mittelschwansen vom 24.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Mitteilung, dass der WBV die Verlegung einer Ringschlussleitung durch die Erschließungsstraße des Baugebietes von der Eckernförder Straße zum Schusterredder plant und in Teilbereichen die Eintragung eines Wegerechtes nötig werden könnte. Vorschlag zur Beschlussfassung: Da die geplante Haupterschließung des Baugebietes als Einhang zwischen der Eckernförder Straße und dem Schusterredder ausreichend breit dimensioniert ist, kann die Ringschlussleitung innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche verlegt werden; Wegerechte auf Privatgrundstücken sind somit nicht erforderlich. Schreiben der IGU - Interessengemeinschaft Umweltschutz Kappeln und Umgebung e. V. vom 02.08.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: a. Da es sich bei dem Bereich „Achterworth II“ um ein langjähriges, durch Sukzession entstandenes Waldgebiet handelt, ist zu prüfen, ob die genannten Ausgleichsmaßnahmen für die durch Bebauung verloren gehenden Biotopstrukturen tatsächlich Ersatz bieten können. b. Vorschlag, die angedeuteten Erhaltungsmaßnahmen von Grünstrukturen zwar auf jeden Fall vorzunehmen aber als „echten“ Ausgleich eine zusammenhängende, möglichst störungsfreie Fläche auszuweisen, die nistenden Vögeln und anderen Kleintieren sicheren Lebensraum bieten kann. Die Ausgleichsfläche westlich der Straße Selbarg sollte in die angrenzende Wiese hinein erweitert und die rein rechnerisch ermittelte Ausdehnung der Ausgleichsfläche dabei im Sinne von Naturerhaltung überschritten werden. Vorschlag zur Beschlussfassung: a. Der von der Planung betroffene Baumbestand wurde in den Jahren 1999 und 2000 als vollkommen freiwillige Maßnahme der Gemeinde Barkelsby angelegt, ist somit 9 - 10 Jahre alt und ist - auch gemäß Bestätigung durch die Untere Forstbehörde - kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Die Planung der Grünfläche erfolgte seinerzeit durch das Büro für Landschaftsplanung Dr. Schauser in Eckernförde. Es ist zutreffend, dass die Gehölze seitdem gut angewachsen sind und sich im Verbund mit den benachbarten Knicks und älteren Gehölzen ein recht strukturreicher Lebensraum für die Avifauna ergeben hat, der sich in den Gärten der benachbarten Wohnbebauung fortsetzt. Von der bisherigen bepflanzten Fläche soll nunmehr ein etwa 1,2 ha großer Teil für eine Bebauung in Anspruch genommen werden, wobei die Auswahl der Fläche primär nach ortsplanerischen Erwägungen erfolgt ist. In der Gemeinde Barkelsby besteht ein kurz- bzw. mittelfristiger Bedarf für eine weitere wohnbauliche Entwicklung im Rahmen des durch den Landesraumordnungsplan 1998 bzw. den Entwurf zum Landesentwicklungsplan 2009 des Landes Schleswig-Holstein vorgegebenen Entwicklungsrahmens. Die Fläche nördlich des Schusterredders zwischen der L 27 und dem Baugebiet Achterworth befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist geeignet, eine Ausuferung der Bebauung in die freie Landschaft zu vermeiden sowie den baulichen Zusammenhang der Ortslage abzurunden. Die Gebiete bestehender Bebauungspläne sind vollständig bebaut. Die landwirtschaftlichen Betriebe in und angrenzend an die Ortslage haben Entwicklungs- bzw. Erweiterungsabsichten, so dass eine evtl. Folgenutzung hier nicht ansteht; gleiches gilt für die ortsansässigen gewerblichen Betriebe. Eine südwestlich des Friedhofes vorhandene freie Fläche muss derzeit noch für die Erweiterung der Gemeinbedarfseinrichtung vorgehalten werden. Andere innerörtliche Freiflächen sind entweder als Spielplätze bzw. Abstandszonen zu Sportflächen unentbehrlich oder liegen in Bereichen, die wegen des dortigen nicht tragfähigen Baugrundes ungeeignet sind. Die unbebaute Fläche östlich der Eckernförder Straße und nördlich des Plangebietes ist der Schulwald der Gemeinde. In Bereichen östlich der Riesebyer Straße, südlich des Kasmarker Weges und nördlich der Dorfstraße, welche gemäß § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen wären, sind zwar einige wenige Baulücken vorhanden, die jedoch von den jeweiligen Eigentümern derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden. Alle anderen Baulücken sind zwischenzeitlich bebaut worden. Andere denkbare Flächen für eine Wohnbebauung liegen entweder im Immissionsbereich der B 203, im Abstandsbereich zum Bachlauf der Kolholmer Au oder im Außenbereich und sind deshalb für eine sinnvolle wohnbauliche Entwicklung nicht geeignet. Die Gemeinde ist der Meinung, dass sie durch die freiwillige Schaffung von insgesamt 3,6 ha (incl. Wege) an Grünflächen im Jahre 2000 erheblich in „Vorleistung“ gegangen ist. Durch veränderte örtliche Entwicklungen haben sich neue Planungsvoraussetzungen ergeben, auf die die Gemeinde reagieren möchte. Durch die damaligen Vorleistungen wird ein bereits von Anfang an hervorragend eingegrüntes Baugebiet - im Sinne einer Eingriffsminderung - entstehen. Zur Aufwertung der vorhandenen Bepflanzung im Süden der Ortslage ist eine Freistellung (Läuterung) und damit qualitative Verbesserung des Gehölzbestandes von etwa 3 ha vorgesehen. Die Fläche wird zudem als Maßnahmenfläche des Naturschutzes ausgewiesen werden. b. Das für den Biotopverbund wichtige Knicknetz wird durch die Baumaßnahme lediglich auf einer Länge von ca. 55 m durchbrochen; dieser Eingriff wird durch Knickneuanlagen ausgeglichen werden. Die vorhandenen Knicks besitzen einen ungewöhnlich hohen Wall, so dass sie vor Eingriffen relativ gut geschützt sind. Letztlich nimmt die Gemeinde ihr Recht wahr, „in eigener Verantwortung die Schwere der zu erwartenden Eingriffe zu beurteilen und über Vermeidung und Ausgleich - auch unter Kostengesichtspunkten - abwägend zu entscheiden“ (Zitat aus dem Gem. Runderlass vom 03.07.1998). Eine Schaffung weitergehender als der benannten Ausgleichsflächen wird - auch nach erfolgter Vorabstimmung vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde und mit der Unteren Forstbehörde - nicht für erforderlich gehalten. Bezüglich konkreter Angaben wird auf die Aussagen im Umweltbericht für das formelle Beteiligungsverfahren verwiesen. Schreiben des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde - Fachbereich 5 / Planen, Bauen und Umwelt - vom 03.08.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: a. Empfehlung, den Bereich südlich des Schusterredders in die Planungen einzubeziehen und städtebaulich zu ordnen, da aufgrund der beabsichtigten Ausdehnung des Ortes dieser bebaute Bereich an den Ort angebunden wird. Außerdem sollte dargelegt werden, welche Lösung hinsichtlich des emittierenden Betriebes südlich des Schusterredders getroffen werden soll (z. B. Rechtskraft des Bebauungsplanes erst nach Aufgabe des Betriebes oder befristete Festsetzungen gemäß § 9 Abs.2 BauGB). b. Anregungen bzgl. erforderlicher genauerer Betrachtungen zu den Vorbelastungen aus Schallemissionen der L 27, des Umspannwerkes sowie der Auswirkung der Freileitung; ggf. sind erforderliche Schutzmaßnahmen festzusetzen. c. Hinweis, dass die Löschwasserversorgung für die vorgesehenen Nutzungen sicherzustellen ist. d. Hinweise, dass für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für Abwasser die jeweils in Betracht kommenden Regeln der Abwassertechnik und die „Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation“ zu beachten sind, das Arbeitsblatt DWA-A 138 Grundlage für die Versickerung von Regenwasser ist, die zusätzlichen Abwassermengen die bestehenden Abwasseranlagen nicht überlasten dürfen sowie vorhandene Abwasseranlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Abwassertechnik anzupassen sind. e. Hinweise, dass Tiefenbohrungen der Unteren Wasserbehörde 4 Wochen vor Ausführung anzuzeigen sind, Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen durch Kellerdrainagen einen nach Wasserrecht erlaubnispflichtigen Tatbestand darstellen, Revisionsdrainagen nur dann zulässig sind, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen und bei hoch anstehendem Grundwasser auf den Bau eines Kellers verzichtet werden sollte, sowie dass bei Einleitungen des Niederschlagswassers in Sickerschächte, Vorflut etc. ein gesonderter Entwässerungsantrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen ist. Vorschlag zur Beschlussfassung: a. Aufgrund des am 24.09.2008 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs hat sich der Eigentümer des gewerblichen Betriebes südlich der Straße Schusterredder verpflichtet, die gesamte Maschinenhalle (genehmigter und ungenehmigter Teil) bis zum 30.09.2010 zu entfernen und seinen Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt auszulagern. Die Gemeinde trifft im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 8 Regelungen, dass der Gewerbebetrieb bis zum vorgenannten Termin nicht durch heranrückende Wohnbebauung in seinen ordnungsgemäß genehmigten und durchgeführten Betriebsabläufen behindert wird, so dass keine Konflikte zwischen öffentlichen und privaten Belangen entstehen müssen. Dem Vorschlag, die vorhandene Bebauung südlich der Straße Schusterredder in die Planung einzubeziehen, wird nicht gefolgt. Für das derzeit gewerblich genutzte Grundstück ist durch den vorgenannten gerichtlichen Vergleich geregelt, welcher baulichen Entwicklung mit wie viel Wohneinheiten an welchen Stellen auf dem Grundstück sowohl die Gemeinde als auch der Kreis Rendsburg-Eckernförde zugestimmt haben - diese Wohnbebauung in deutlich geringerem Abstand und ohne Abschirmung zum emittierenden Betrieb ist z. T. bereits errichtet worden. Es ist eine Abstimmung mit der Planungsabteilung und der Rechtsabteilung des Kreises Rendsburg-Eckernförde erforderlich, für die - aufgrund Krankheit bzw. Urlaub der zuständigen Mitarbeiter - bisher kein Termin erreicht werden konnte. Eine entsprechende Beschlussempfehlung kann daher erst in der Sitzung vorgetragen werden. Die übrige Bebauung südlich des Schusterredders unterliegt dem Bestandsschutz; ein Planungserfordernis wird seitens der Gemeinde hier nicht gesehen. b. Die Vorbelastungen aus Schallemissionen der L 27, des Umspannwerkes sowie der Auswirkung der Freileitung sind in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8 näher betrachtet worden. Weiterhin wurden Anregungen bzgl. der Anordnung von Schlafräumen auf den Grundstücken sowie Bindungen für die Ausbildung von Fenstern aufgenommen. Außerdem ist das Baugebiet zusätzlich dauerhaft durch einen durchgehenden Redder mit Knicks auf Erdwällen, deren Kronen ca. 1,25 m bis über 1,50 m höher als die Fahrbahn der Landesstraße liegen, gegenüber dem Straßenraum abgeschirmt. Weitere Schutzmaßnahmen werden - auch nach erfolgter Rücksprache mit der zuständigen Abteilung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - nicht für erforderlich gehalten. c. Hydranten zur Löschwasserversorgung sind angrenzend an das Plangebiet vorhanden und werden im Zuge der Erschließungsmaßnahmen für das Baugebiet ergänzt. d. Die Hinweise, wonach für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für Abwasser die jeweils in Betracht kommenden Regeln der Abwassertechnik und die „Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation“ zu beachten sind, das Arbeitsblatt DWA-A 138 Grundlage für die Versickerung von Regenwasser ist, die zusätzlichen Abwassermengen die bestehenden Abwasseranlagen nicht überlasten dürfen sowie vorhandene Abwasseranlagen den jeweils in Betrachtkommenden Regeln der Abwassertechnik anzupassen sind, betreffen nicht das Bauleitplanverfahren. Sie werden selbstverständlich bei der Erschließungsplanung beachtet werden. e. Soweit Tiefenbohrungen für die Nutzung von Erdwärme durchgeführt werden sollen, obliegt es den jeweiligen Grundstückseigentümer, dies rechtzeitig bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Hinweise bzgl. Bindungen bei Grundwasserabsenkungen, Revisionsdrainagen und den Verzicht auf Keller bei hoch anstehendem Grundwasser sind in die Begründung zum Bebauungsplanes Nr. 8 aufgenommen worden. Entwässerungsanträge bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung und werden im Zuge des Ausbaus der Erschließungsanlagen von der Gemeinde bzw. im Zuge des bauordnungsrechtlichen Verfahrens von den Grundstückseigentümern zu stellen sein. Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 29.07.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: a. Erhebliche Bedenken gegen die verkehrliche Anbindung des Gebietes „Achterworth II“ an die L27; jedoch Zustimmung zur geplanten Ausfahrt wegen der verkehrlich bedenklichen bestehenden Anbindung der Straße Schusterredder unter der Bedingung, dass der Schusterredder zur Einbahnstraße von der L 27 aus kommend umgebildet, die innere Erschließung des Wohngebietes als Einrichtungsverkehr vom Schusterredder zur geplanten Ausfahrt erfolgt und die Fahrbahnbreite so ausgestaltet wird, dass Gegenverkehr nicht möglich ist. b. Hinweise bzgl. der Anordnung von Lichtquellen an den inneren Erschließungsflächen des Baugebietes, der Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Baugebiet, der erforderlichen Abstimmung von Veränderungen an der L 27 einschl. der Kostenübernahme für den Mehraufwand an Straßenunterhaltung sowie die technische Ausbildung der Ausfahrt vom Baugebiet „Achterworth II“. c. Hinweis, dass für die neue Wohnbebauung eine Lärmsanierung zu Lasten des Landes als Baulastträger der L 27 ausgeschlossen und mit erheblicher Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verkehrslärm und erheblich zunehmendem Verkehrslärm zu rechnen ist. Vorschlag zur Beschlussfassung: a. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Ausbildung einer Ausfahrt vom Baugebiet „Achterworth II“ zur L 27 - entsprechend dem Ergebnis der Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein / Niederlassung Rendsburg vom 16.01.2009 - zugestimmt wird. Für die Gemeindestraße Schusterredder wird unter Beibehaltung des derzeitigen Ausbauprofils durch entsprechende Beschilderung ein Einrichtungsverkehr von der L 27 aus kommend angeordnet; die Haupterschließung des Baugebietes wird als Einhang mit Einrichtungsverkehr vom Schusterredder zur Eckernförder Straße ausgebildet. Aufgrund der relativ geringen Fahrbahnbreiten ist zwar ein ordnungsgemäßes Befahren durch bis zu 3-achsige Fahrzeuge jedoch kein Gegenverkehr möglich. b. Die Hinweise bzgl. der Anordnung von Lichtquellen an der geplanten Haupterschließung und den Anliegerwegen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung beachtet werden. Regenwasser aus diesem Baugebiet wird dem vorhandenen Rückhaltebecken westlich der Straße Selbarg mittels Unterquerung der Landesstraße nach Abstimmung mit dem LBV-SH zugeführt; eine anderweitige Inanspruchnahme der Fläche der Landesstraße ist nicht vorgesehen. Ebenfalls werden die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der Ausfahrt sowie sonstige Änderungen an der Landesstraße im Einvernehmen mit dem LBV-SH erfolgen. Die Übernahme von Kosten betrifft nicht die Bauleitplanung und zwischen Gemeinde und LBV-SH abzustimmen sein. c. Die bestehende Belastung der geplanten Allgemeinen Wohngebiete durch den Verkehrslärm auf der L 27 ist in der Begründung zum Bebauungsplanes Nr. 8 aufgeführt worden; weiterhin wurden Anregungen bzgl. der Anordnung von Schlafräumen auf den Grundstücken gegeben sowie Bindungen für die Ausbildung von Fenstern aufgenommen. Außerdem ist das Baugebiet zusätzlich dauerhaft durch einen durchgehenden Redder mit Knicks auf Erdwällen, deren Kronen ca. 1,25 m bis über 1,50 m höher als die Fahrbahn der Landesstraße liegen, gegenüber dem Straßenraum abgeschirmt. Weitere Schutzmaßnahmen werden - auch nach erfolgter Rücksprache mit der zuständigen Abteilung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - nicht für erforderlich gehalten. Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 17.08.2009 Abwägungsrelevanter Inhalt: Hinweis auf ein offensichtlich großes Konfliktpotential zwischen dem geplanten Allgemeinen Wohngebiet und dem emittierenden Betrieb südlich des Schusterredders, da die Planung darauf beruht, dass die Nutzungsgenehmigung für den Betrieb spätestens im Jahre 2010 endet. Eine endgültige Entscheidung über den Verbleib des Betriebes ist jedoch notwendige Grundlage für jede bestandsfeste Beplanung des Bereiches „Achterworth II“. Vorschlag zur Beschlussfassung: Aufgrund des am 24.09.2008 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleichs hat sich der Eigentümer des gewerblichen Betriebes südlich der Straße Schusterredder verpflichtet, die gesamte Maschinenhalle (genehmigter und ungenehmigter Teil) bis zum 30.09.2010 zu entfernen und seinen Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt auszulagern. Die Gemeinde trifft im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 8 Regelungen, dass der Gewerbebetrieb bis zum vorgenannten Termin nicht durch heranrückende Wohnbebauung in seinen ordnungsgemäß genehmigten und durchgeführten Betriebsabläufen behindert wird, so dass keine Konflikte zwischen öffentlichen und privaten Belangen entstehen müssen. Für das derzeit gewerblich genutzte Grundstück ist durch den vorgenannten gerichtlichen Vergleich geregelt, welcher baulichen Entwicklung mit wie viel Wohneinheiten an welchen Stellen auf dem Grundstück sowohl die Gemeinde als auch der Kreis Rendsburg-Eckernförde zugestimmt haben - diese Wohnbebauung in deutlich geringerem Abstand und ohne Abschirmung zum emittierenden Betrieb ist z. T. bereits errichtet worden. Es ist eine Abstimmung mit der Planungsabteilung und der Rechtsabteilung des Kreises Rendsburg-Eckernförde erforderlich, für die - aufgrund Krankheit bzw. Urlaub der zuständigen Mitarbeiter - bisher kein Termin erreicht werden konnte. Eine entsprechende Beschlussempfehlung kann daher erst in der Sitzung vorgetragen werden. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 10. | Bebauungsplan Nr. 8 "Achterworth II" b) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss |
Beschlussvorlage - 67/2009 Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Abwägungsbeschlüsse kann nun die Auslegungsfassung beschlossen werden. |
Durch die Fachplanerin werden die zur bisher erörterten Entwurfsfassung eingetretenen Änderungen erläutert. Dies sind u. a. der Verzicht auf ein eigenständiges Regenwasserrückhaltebecken sowie der Wegfall einiger Bäume. Auch hier erfolgt eine nähere Erläuterung der vorgeschlagenen Festsetzungen. Folgende Änderungen wurden erörtert: Punkt 2 - Befristete Nutzung von Grundstücken Da die Erschließung des Baugebiets erst nach der Umsiedelung des relevanten Gewerbebetriebes erfolgen soll, kann auf diese Festsetzung verzichtet werden. Punkt 7.2 - Abstand zu Verkehrsflächen Innerhalb des Ausschusses entsteht eine kurze Diskussion, ob hier, anders als im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Rosseer Weg - Selbarg“, die geregelte Festsetzung zu sehr in die Gestaltungsfreiheit eingreift. Es wird sich darauf verständigt, dass aufgrund der geringeren Grundstücksgrößen, die im ersten Satz geregelten Abstände von 5 m auf 3 m und von 2 m auf 1 m reduziert werden sollen. Punkt 10.1.2 - Dächer / Dacheindeckung Neben den vorgeschlagenen Festsetzungen sollen auch Gründächer ermöglicht werden. Punkt 14 - Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Unter Berücksichtigung der großzügig vorhandenen Grünfläche zwischen B 203 und Rommelsworth befindet sich die Gemeinde Barkelsby in der positiven Situation, dass selbst nach Abzug der erforderlichen Ausgleichsfläche für das Baugebiet „Achterworth II“ noch eine Restfläche von ca. 1,9 ha verbleibt. Diese Fläche kann zusätzlich zu der Fläche im Bereich Selbarg als Ökokonto beantragt werden. Die Forderung eines Zaunes als Abgrenzung zu den öffentlichen Grünflächen ist eine Empfehlung der Unteren Naturschutzbehörde. Eichenspaltpfähle (oder ähnlich) mit Glattdraht wird als ausreichend erachtet. Punkt 17 Anpflanzungen Diese Festsetzung soll inhaltlich vollständig entfallen. Auch hier erfolgt abschließend durch den Protokollführer der Hinweis, dass umfangreiche Festsetzungen getroffen wurden. Sofern im Rahmen der baulichen Umsetzung Befreiungsanträge eingehen sollten, sollte auch an diesen Festsetzungen festgehalten werden. |
Beschluss: a. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird beauftragt, Herrn Rechtsanwalt Dieckhoff sowie diejenigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die anlässlich des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens Anregungen und Hinweise zur Planung vorgetragen haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. b. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 8 „Achterworth II“ der Gemeinde Barkelsby, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung und des Umweltberichtes dazu werden incl. der ergänzten Änderungen gebilligt. c. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird beauftragt, die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 8 „Achterworth II“ der Gemeinde Barkelsby, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung und des Umweltberichtes dazu nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs.2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs.2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. d. Der Amtsvorsteher des Amtes Schlei - Ostsee wird weiterhin beauftragt, die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB durchzuführen. Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 11. | Eingewachsene Straßenlaternen im "Diekstöken" |
Beschlussvorlage - 55/2009 Im Bereich „Diekstöken“ sind zwei Straßenlaternen stark eingewachsen. Durch den Baum bzw. die Tanne wird die Ausleuchtung des Gehweges so stark beeinträchtigt, dass ein Rückschnitt des Bewuchses erforderlich wird. Hierzu geführte Gespräche mit den betroffenen Anliegern haben in der Vergangenheit nicht zum Ziel geführt. Zur Sicherung des Gehweges, insbesondere in der nunmehr anstehenden dunklen Jahreszeit, wird eine Verbesserung der Beleuchtungssituation als erforderlich angesehen. Neben einer erneuten Aufforderung zum Rückschnitt der vorhandenen Anpflanzungen besteht die Möglichkeit einer Versetzung der Straßenlaternen. |
Durch den Bürgermeister wird berichtet, dass die Blautanne im Bereich des Wendehammers zwischenzeitlich entfernt wurde. Die Straßenlaterne ist daher nicht mehr beeinträchtigt. Hinsichtlich der Straßenlaterne im Einmündungsbereich „Diekstöken“ wird kurz über die verschiedenen Möglichkeiten beraten. Eine Versetzung der Laterne wird dabei als unangemessen betrachtet. Der Grundeigentümer sollte vielmehr durch die Amtsverwaltung schriftlich zum freischneiden der Laterne aufgefordert werden. Dies ist bisher nur mündlich erfolgt. Durch Ausschussmitglied Jordan wird darüber hinaus angeregt, die Laternen im Bereich des Ehrenmals und der Bushaltestelle in der „Dorfstraße“ freizuschneiden. Die Grundeigentümer haben in der Vergangenheit der Gemeinde das Recht zum Rückschnitt der Anpflanzungen eingeräumt. Unter Beachtung dieser Umstände wird der Bürgermeister beauftragt, die Laternen von den Gemeindearbeitern freischneiden zu lassen. |
Beschluss: Der betroffene Grundstückseigentümer soll durch die Amtsverwaltung schriftlich zum Rückschnitt der vorhandenen Anpflanzungen aufgefordert werden. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 12. | Straßenbankette "Westerschauer Weg" |
Beschlussvorlage - 56/2009 Gegenüber der Häuser „Westerschauer Weg 18 bis 22 a“ wurden in der Vergangenheit bereits Unterhaltungsarbeiten an der Straßenbankette vorgenommen. Zuletzt wurde mit einem Bagger ein kleiner Graben zur Ableitung des Niederschlagwassers geschaffen. Bei Begegnungsverkehr kommt es regelmäßig zu einem Befahren des Bankettstreifens. Dieser droht nun an einigen Stellen wegzubrechen. Zur Sicherung der Straße und der Verkehrssicherheit soll über einen Ausbau des Bankettstreifens beraten werden. Nähere Informationen über den Umfang des Ausbaus kann dem Kostenangebot des Ingenieurbüro Eggers vom 11.11.2009 entnommen werden.
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Durch den Ausschussvorsitzenden wird die Maßnahme näher vorgestellt. Die vorhandene Entwässerungsmulde muss dabei zwingend erhalten bleiben. Neben der geplanten Maßnahme gemäß Kostenschätzung wird es erforderlich, dass zwei weiß gestrichene Kantsteine, die von einem privaten Grundeigentümer in diesem Bereich hingestellt wurden, beseitigt werden. |
Beschluss: Zur Sicherung der Bankette im „Westerschauer Weg“ soll die durch Ing. Eggers ausgearbeitete Maßnahme Umsetzung finden. Die Kosten hierfür wurden mit 6.074,95 EURO ermittelt. Das Amt soll eine entsprechende Ausschreibung durchführen.
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Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 13. | Absaugvorrichtung Gemeindetreff |
Beschlussvorlage - 57/2009 Bereits im August 2008 wurde im Bau-, Umwelt- und Wegeausschuss über die Belüftungssituation im Gemeindetreff beraten. Innerhalb des Ausschusses wurde eine Beratung durch die Fa. Schröder favorisiert. Ein entsprechender Termin hatte in der Vergangenheit bereits stattgefunden. Neben einer Nutzung der vorhandenen Entlüftungskanäle wäre die Errichtung eines zentralen Abzuges denkbar. Für diesen zentralen Abzug wäre ein Deckendurchbruch und eine Zuleitung bis zum Dach erforderlich. |
Durch den Ausschussvorsitzenden wird ausgeführt, dass grundsätzlich Abluftkanäle vorhanden sind. Über der Sideboard befinden sich drei Abzüge. Diese könnten mit einem schaltbaren Lüftungsmotor versehen werden. Durch die abgeführte Luft besteht jedoch die Möglichkeit, dass im Gemeinderaum ein Unterdruck entsteht. Es wäre daher eine entsprechende Zuluft zu schaffen. Eine Alternativlösung, die Abluft des Gemeinderaumes mit über das System der Sporthalle zu führen, würde ca. 20.000,00 EURO kosten. Die Nutzung der vorhandenen Abluftrohre mit zusätzlich dimmbaren Lüftungsmotor wird durch Gemeindevertreter Hagemann unterstützt. |
Beschluss: Das vorhandene Lüftungssystem soll aufgewertet und genutzt werden. Neben dem Einbau von dimmbaren Lüftungsmotoren soll auch eine entsprechende Zuluft geschaffen werden. Der Ausschussvorsitzende wird beauftragt, sich mit dem Ingenieur der Amtsverwaltung in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Arbeiten abzustimmen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 14. | Arbeitseinteilung Gemeindearbeiter |
Beschlussvorlage - 60/2009 Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 10.11.2009 wurde die zweckmäßige Aufgabenverteilung der Gemeindearbeiter angesprochen. Innerhalb des Ausschusses soll über die Prüfung eines Arbeitseinsatzplanes für die Gemeindearbeiter beraten werden. |
Durch den Bürgermeister erfolgt ein kurzer Bericht über die derzeitige Situation. Die Arbeitseinteilung erfolgt ad hoc und nach anfallenden Tätigkeiten. Durch Ausschussmitglied Nießler wird die Erstellung eine Arbeitseinsatzplanes für die saisonal wiederkehrenden Arbeiten angeregt. Hierzu wird durch den Bürgermeister erklärt, dass er hierzu nicht bereit ist und dies als nicht praktikabel einstuft. Bei bestimmten Aufgaben muss sofort gehandelt werden, da müssen andere Aufgaben zurückstehen. Weiterhin wird durch den Bürgermeister erklärt, dass im Sommer i. d. R. die wiederkehrenden Arbeiten vorgegeben sind. Im Winter werden dann verschiedene Unterhaltungsarbeiten wahrgenommen. Der „normale“ Ablauf ist bei den Gemeindearbeitern bekannt. Die restlichen Aufgaben werden durch den Bürgermeister benannt und in Auftrag gegeben. Durch Gemeindevertreter Ina wird noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass er die fehlende Linie in den wiederkehrenden Arbeiten vermisst. Abschließend bietet der Bürgermeister zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung einen Bericht über die geleisteten Tätigkeiten an. Einen saisonalen Arbeitsplan wird er aber nicht erstellen. Diese Informationen nimmt der Ausschuss zur Kenntnis. Ein Beschluss wird nicht gefasst. |
Beschluss: ohne |
zu TOP 15. | Vorgezogene Digitalisierung der Kanalisation im "Drosselweg" |
Beschlussvorlage - 59/2009 Die Sanierung der Straße „Drosselweg“ ist zeitnah abgeschlossen. Im Leistungsverzeichnis wurde die Untersuchung der Kanalleitungen im Rahmen der Schlussabnahme bewusst unberücksichtigt gelassen. Diese Leistung sollte separat nach Abschluss der Maßnahme in Auftrag gegeben werden. Im Hinblick auf das bevorstehende Kanalkataster sollen die Daten der Schlussabnahme gleich in digitaler Form erfasst werden, damit diese bei der Erstellung des Katasters Berücksichtigung finden können.
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Zu diesem Sachverhalt äußert der Bürgermeister, dass Gespräche mit dem beratenden Ingenieur zum Ergebnis gehabt haben, dass die Datenerfassung im Rahmen der Bestandsaufnahme der Kanalisation ausreichend ist, um auf dieser Grundlage die Digitalisierung vornehmen zu können. Eine erneute Erfassung ist nicht erforderlich. Dieses Ergebnis nimmt der Ausschuss zur Kenntnis. |
Beschluss: |
zu TOP 16. | Verwendung der angekauften Fläche im Dorfzentrum |
Durch den Ausschussvorsitzenden wird kurz der Sachverhalt erörtert. Danach sollte bisher lediglich eine Kostenschätzung für einen evtl. Abbruch des Gebäudes erfolgen. Dass damit auch gleichzeitig ein Abbruch angestrebt wird, war so nicht auszulegen. Gemeindevertreter Ina führt aus, dass auch ein leer stehendes Gebäude Kosten verursacht. Daher sollte über einen Abbruch nachgedacht werden. Durch den Bürgermeister erfolgt der Hinweis, dass die Versicherungskosten ausschließlich auf den voraussichtlichen Abbruchkosten ermittelt werden. Die Versicherungsbeiträge sind daher sehr gering. Innerhalb der Gremien sollte grundsätzlich entschieden werden, ob das Gebäude erhalten bleibt, vorerst erhalten bleibt oder aber abgebrochen wird. Durch den Protokollführer wird auf die fachliche Beurteilung des Ingenieurs der Amtsverwaltung, Herrn Andresen, hingewiesen. Dieser stuft das Objekt als abgängig und nicht erhaltenswert ein. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass das Objekt als ortsbildprägend eingestuft werden kann. In der Vergangenheit wurden jedoch schon viele bauliche Veränderungen vorgenommen, die den ursprünglichen Charakter des Hauses verändert haben (z. B. Veränderung der Fassade und der Dacheindeckung). Gemäß Einschätzung des Bürgermeisters wäre lediglich der Brunnen vor dem Haus als erhaltenswert einzustufen. Dies wird vom Ausschuss bestätigt. Über das weitere Vorgehen wird im nichtöffentlichen Teil beraten. |
II. | Nichtöffentlicher Teil |
III. | Öffentlicher Teil |
zu TOP 21. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
Da keine Öffentlichkeit mehr anwesend ist, erübrigt sich die Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse. |
Norbert Jordan | Wolf-Dieter Ohrt |
Protokollführer | Ausschussvorsitzender |