N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kosel vom 20.02.2019.

Sitzungsort:  im Landgasthof Koseler Hof, Alte Landstraße 2, 24354 Kosel
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.05 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Hartmut Keinberger
Gemeindevertreterin Ursula Bookmeyer
Gemeindevertreter Manfred Hansen
Gemeindevertreter Tobias Hansen
Gemeindevertreter Hans-Joachim Heide
Gemeindevertreterin Dr. Christiane Knabe
2. stellv. Bürgermeisterin Bianka König
Gemeindevertreter Torsten König
Gemeindevertreter Karsten Lassen
1. stellv. Bürgermeisterin Ina Möbius
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Gemeindevertreter Ingo Wilde

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Dr. Helmuth Knabe (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden
7. Zustimmung zur Wahl des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kosel sowie Ernennung
  Beschlussvorlage - 2/2019
8. Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kosel sowie Ernennung
  Beschlussvorlage - 3/2019
9. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Europawahl am 26. Mai 2019
  Beschlussvorlage - 1/2019
10. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 6/2019
11. Fischdurchgängigmachung der Norbyer Au
  Beschlussvorlage - 10/2019
12. Fenstererneuerung im Koseler Hof im Bereich der Wohnung
  Beschlussvorlage - 8/2019
13. Beschaffung eines Stromerzeugers für das Feuwehrgerätehaus Kosel
  Beschlussvorlage - 9/2019
14. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 4/2019
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
20. Bekanntgaben

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Bürgermeistermeister Keinberger stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen nicht öffentlichen TOP 19 "Vertragsangelegenheit" zu erweitern. Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
Gegen die nicht öffentliche Beratung der TOP 15 - 19 erhebt sich kein Widerspruch.

zu TOP 3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
Anlieger aus der Straße "Breekstücken" informieren darüber, dass Autofahrer in der Straße mit zu hoher Geschwindigkeit fahren.
Herr Keinberger verweist auf die Tatsache, dass es sich bei der Straße um eine Anliegerstraße handelt. Somit sind die Autofahrer, die dort zu schnell fahren, zum größten Teil dort Anlieger. Bei der Straße handelt es sich um eine Spielstraße, in der mit Schritttempo (ca. 6 km/h) gefahren werden darf. Die Vorgehensweise wäre, dass das Autokennzeichen notiert wird und dann der Vorgang selbst bei der Polizei angezeigt werden muss.
Frau Möbius schlägt vor, die Polizei über die Geschwindigkeitsübertretungen zu informieren, damit dort Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Herr Heide erklärt sich bereit, entsprechende Informationen weiterzuleiten. 

zu TOP 4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen
Frau Dr. Knabe teilt mit, dass ihr von Gammelbyer Bürgern berichtet wurde, dass im Deponiegelände schon Erde für die Polder ausgehoben wird. Dies ist laut LLUR nicht zulässig und die Arbeiten werden überprüft.
Zum Thema "Deponie" wurde sie gebeten, im Umweltausschuss der Stadt Eckernförde darüber zu berichten.
Des Weiteren hat Frau Knabe die Fraktion "Die Grünen" im Kreistag hinsichtlich der Deponie informiert.
Beim Scopingtermin "Deponie" wurde erklärt, dass das Grundwasser im Bereich der Deponie in Richtung Schnaaper See fließen würde. Die Aussage ist nur bedingt korrekt. Ein Teil des dortigen Grundwasserfließt auch in Richtung Bültsee, da dieser tiefer liegt. Der Bültsee ist naturschutzrechtlich aber höher einzustufen. Daher regt sie an, dieses Thema noch mal im Bauausschuss zu thematisieren.
Frau Knabe verweist auf das erteilte gemeindliche Einvernehmen zur Kiesabbaugenehmigung im Jahre 2017. Hier wurden Punkte aus dem Protokoll nicht übernommen. Diese Angelegenheit soll noch mal überprüft werden.

Herr Heide berichtet, dass mit den Aufstellern hinsichtlich "Dorfmarkt" Gespräche geführt worden sind. Diese sind mit den Umsätzen zu frieden und kommen gerne. Es wurde auch mit dem Dorfladenbetreibern gesprochen, ob mit den Aufstellern eine Zusammenarbeit denkbar wäre. Dies wurde positiv beantwortet. Leider erfolgt seit geraumer Zeit kein Fischverkauf mehr.

zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden
Herr Bürgermeister Keinberger berichtet über folgende Punkte:

Das Buch "Die wikingerzeitliche Siedlung von Kosel" von Tobias Schade kann bei Laurentia ausgeliehen werden.

Die Bestandsvermessung und die Bodensondierungen in der Straße Haarmoor sind abgeschlossen. Es sieht alles ganz gut aus.

Arbeitsgruppe Dorfmarkt ist aktiv

08.04. bis 31.05 K 83 Ausbau inkl. Radweg
1. BA 08.04.-18.04.19 Rieseby bis Norby Teilung am Sonderbyer Weg
2. BA 23.04.-26.04.19 Norby bis Büstorferweg
3. BA 29.04.-10.05.19 Büstorfer Weg bis Bohnert
4. BA 13.05.-24.05.19 Bohnert bis Kosel
5. BA 24.05.- 31.05.19 Dorf Kosel
Innerorts 4 cm Decke runter und neue drauf.
Außerorts 4 cm Decke runter dann Tragschicht und Decke neu.
Anwohner werden schriftlich von der ausführenden Fa. informiert.

Am Dorfanger wurde der Knick auf den Stock gesetzt und in der gesamten Gemeinde ist das Lichtraumprofil der Knicks an allen Gemeindestraßen hergestellt.

Sachstandsanfrage an den Kreis RD-Eck wegen Schutzzone für Radfahrer Kosel-Missunde ist nochmal gestellt.

Buswarteunterstand in Bohnert am FFW Gerätehaus ist fertig.

Carport Rewerkoppel soll diese Woche kommen.

Wegen der Absicherung der Brandruine Kastanienhof soll wohl in den nächsten Tagen eine Entscheidung getroffen werden.

Den Mitfahrbank-Richtungsanzeiger habe ich bestellt und die Informationen an meine Bürgermeisterkollegen des Amtes weitergeleitet

21.02.19 von 03.00 bis 06.00 Uhr werden Wartungsarbeiten am Netz der Stadtwerke Schleswig durchgeführt. Es kommt zum kurzfristigen Ausfall von Telefonie und Internet.

  • 23.02.19 um 16.00 Uhr BlütenReichKosel statt
  • Hintergrund Arten- und Insektenrückgang
  • Praxistipps für Privatgärten, Schule und Kita
  • Informationen zu Handlungsmöglichkeiten in der Landschaft / Landwirtschaft
  • Aktuelle und geplante Aktivitäten der Gemeinde
  • Nachfragen und Diskussion zum Thema
  • Fachliche Vertiefungsmöglichkeit an Infotischen
16.03.19 Aktion Saubermann in der Gemeinde.
7.7.19 Schleidörfer Tag und zum 25. Mal findet die Kunstaustellung und dem Himmeln von Bohnert statt.

Frau Riemer als Finanzausschuss- und Frau Möbius als Bauausschussvorsitzende teilen mit, dass die TOP der letzen Ausschusssitzungen, Gegenstand der heutigen Tagesordnund sind.
Die anderen Ausschüsse haben nicht getagt.

Herr Wilde informiert darüber, dass das nächste Treffen für die anstehende La
Meziere-Fahrt am 17.03.2019 ist. Frau König berichtet über die Projekte "Bürgermeister-Bäume" und "Mitfahrerbank".

Aus den Fraktionen erfolgen keine Mitteilungen.

zu TOP 7. Zustimmung zur Wahl des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kosel sowie Ernennung
Beschlussvorlage - 2/2019
Die Freiwilligen Feuerwehr Kosel hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 11.01.2019 Herrn Stefan Ruch zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kosel gewählt.

Um eine Ernennung zum Ehrenbeamten vornehmen zu können, ist es nach § 11 Abs. 3 BrSchG. erforderlich, dass die Gemeindevertretung dieser Wahl zustimmt.  

Beschluss:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Herrn Stefan Ruch zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kosel zu.

Der Bürgermeister nimmt die Ernennung von Herrn Stefan Ruch zum Ortswehrführer vor.
Herr Ruch wird vereidigt. Ihm wird die Ernennungsurkunde übergeben.. 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kosel sowie Ernennung
Beschlussvorlage - 3/2019
Die Freiwilligen Feuerwehr Kosel hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 11.01.2019 Herrn Markus Peters zum stellvertretenden Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kosel gewählt.

Um eine Ernennung zum Ehrenbeamten vornehmen zu können, ist es nach § 11 Abs. 3 BrSchG. erforderlich, dass die Gemeindevertretung dieser Wahl zustimmt.   

Beschluss:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Herrn Markus Peters zum stellvertretenden Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kosel zu.

Der Bürgermeister nimmt die Ernennung von Herrn Markus Peters zum stellvertretenden Ortswehrführer vor.
Herr Peters wird vereidigt. Ihm wird die Ernennungsurkunde übergeben..  

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Europawahl am 26. Mai 2019
Beschlussvorlage - 1/2019
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Europawahl am 26. Mai 2019 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.

Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung, ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, mindestens 8 Personen als Mitglieder in den Wahlvorstand zu berufen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher, um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Europawahl am 26. Mai 2019.  


Beschluss:
Für die Europawahl am 26. Mai 2019 wird folgendes Wahllokal bestimmt: Koseler Hof

Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Europawahl am 26. Mai 2019 vorgeschlagen:

  1) Wahlvorsteher/in:             Winfried Vogt
  2) stellv. Wahlvorsteher/in:             Niels Nielsen
  3) Schriftführer/in:                         Heinz Zimmermann-Stock
  4) stellv. Schriftführer/in:             Christiane Zimmermann-Stock
  5) Beisitzer/in:                         Hans-Jürgen Stilke
  6) Beisitzer/in:                         Manfred Schorr
  7) Beisitzer/in:                         Björn Bachstein
  8) Beisitzer/in:                         Arnd Theet
  9) Beisitzer/in:                        Karsten Lassen (Reserve)

10) Beisitzer/in:                        Gerhard Wagner (Reserve)  


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 6/2019
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Kosel zu prüfen. Da in der Gemeinde kein eigenes Prüfungsamt besteht, übernimmt diese Aufgabe der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten.
Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der Jahresrechnung 2018.         

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Kosel wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2018 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.         

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Fischdurchgängigmachung der Norbyer Au
Beschlussvorlage - 10/2019
Die Norbyer Au soll beim Christian-Kock-Weg fischdurchgängig gemacht werden. Hierfür werden 11.000,00 € benötigt.   
Herr Manfred Hansen weist daraufhin, dass lt. Auskunft LKN-SH es sich bei der Au um einen Graben handelt und somit ein Gewässer von untergeordneter Bedeutung ist. Vom Kreis liegen keine Informationen zur Au diesbezüglich vor.
Frau Möbius teilt hierzu mit, dass eine Verpflichtung zur Durchgängigmachung der Au besteht. Die Zuständigkeit hierfür liegt nicht beim LKN-SH sondern beim Kreis.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Maßnahme "Fischdurchgängigmachung der Norbyer Au" weiter voran zu treiben.  

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Fenstererneuerung im Koseler Hof im Bereich der Wohnung
Beschlussvorlage - 8/2019
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.11.2018 wurde beschlossen, die Fenster im Bereich der Wohnung im Koseler Hof zu erneuern. Es wurden 15000 € für den Erwerb und Einbau von Kunststofffenstern im Haushalt bereitgestellt. Am 29.01.2019 wurde bekannt, dass es bundesweit keine Firma mehr gibt, die Kunststofffenster mit dem erforderlichen Rahmenprofil herstellt. Es wird daher empfohlen auf die alternativ angebotene Holzbauweise zurückzugreifen. Die zu berücksichtigen Mehrkosten in Höhe von ca. 400 € sind geringfügig und würden den Haushalt zusätzlich nicht großartig belasten.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, Holzfenster im Bereich der Wohnung im Koseler Hof einbauen zu lassen.   

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Beschaffung eines Stromerzeugers für das Feuwehrgerätehaus Kosel
Beschlussvorlage - 9/2019
Die Gemeindevertretung hat im Rahmen des Haushalts 2019 beschlossen für das FWGH Bohnert einen Stromerzeuger anzuschaffen. Hierfür wurden 7.000,- € im Haushalt eingeplant. Für das FWGH Kosel besteht der gleiche Bedarf. Daher ist es notwendig, die gleiche Summe für das FWGH Kosel bereitzustellen. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, für das FWGH Kosel ebenfalls einen Stromerzeuger anzuschaffen. Hierfür werden 7.000,- € bereitgestellt. 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 4/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegungeines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss.Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
 
Frau Dr. Knabe schlägt vor, bezüglich der im Bauausschuss erarbeiteten Stellungnahme noch Ergänzungen bezüglich Ausweisung von Baugebieten, küstennahe Bebauung und Biotopverbundflächen zu machen.
Herr Tobias Hansen verweist hierzu auf intensive Diskussion zu der abzugebenen Stellungnahme und dass die jetzigen Inhalte schon sinnvoll sind.
Frau Möbius vertritt die Auffassung, dass der Plan sehr den landespolitisches Zielen entspricht. Die vorliegende Stellungnahme nimmt diese Interessen auf. Die Fraktion "Die Grünen" hat zu einzelnen Punkten eine andere Auffassung.

Frau Riemer stellt den Antrag, eine Stellungnahme inder ursprünglich vorliegenden Form abzugeben.

Herr Keinberger stellt den Antrag, die Stellungnahme entsprechende der Empfehlung des Bauausschusses abzugeben.

Da die Abgabe der Stellungnahme aus dem Bauausschuss der weitergehendere Antrag ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Rohstoffsicherung/Nutzung von Lagerstätten im LRP 2018 Bezug genommen:
Bereich Kosel, Gammelby, Karlshöhe
In diesem Bereich ist bereits in erheblichem Maße Bodenabbau erfolgt und zum Teil noch in Betrieb. Ein darüber hinausgehender Abbau ist mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege aus folgenden Gründen nicht vereinbar:
Ein Bodenabbau im Bereich des FFH-Gebietes "Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließen-de Flächen" (DE 1524-391) und des NSG "Bültsee und Umgebung" einschließlich seines zu erhalten-den Umgebungsbereiches würde zu erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen führen. (Auszug aus LRP, PR II, Band1, Seite 210)
Nimmt die Gemeinde Kosel wie folgt Stellung:
Die landesweite Raumordnungsplanung sieht in den verschiedenen Fachplanungsebenen den Vorrang der Rohstoffsicherung vor. Nach Beendigung der Rohstoffentnahme und Rekultivierung dieser Entnahmeflächen hat die Ausweisung "Rohstoffsicherung" keine Berechtigung mehr und bedarf einer Anpassung an die in der Rekultivierungsplanung erzielte Folgenutzung. Bei Nichtfortschreibung dieser Fachplanung werden die betroffenen Planungsräume gegenüber anderen möglichen Vorrangflächenausweisungen blockiert.
Der Landesentwicklungsplan 2010 weist den Bereich nördlich der B76 in den Gemeinden Kosel und Gammelby, bis an das Stadtgebiet Eckernförde heranreichend, als "Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft" aus. Neben dieser Ausweisung im Bereich der Gemeinde Gammelby erfolgt die Ausweisung "R"-Schwerpunktraum für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe".
Der z.Zt. noch erfolgte Bodenabbau östlich des NSG -Bültsee geht seinem geplanten Ende entgegen. Teilflächen wurden bereits der vorgesehenen Folgenutzung (landwirtschaftliche Nutzung) zugeführt. Im beschriebenen Landschaftsraum im Gemeindegebiet von Gammelby (Birkensee) erfolgt kein Bodenabbau mehr. Alle ehemaligen Entnahmeflächen werden bereits entsprechend der gedachten Folgenutzung bewirtschaftet. Dieser Korridor-Landschaftsraum hat eine zentrale Funktion innerhalb des Biotopverbundes der Gemeinden. Er stellt den Anschluss an das Biotopverbundsystem der Gemeinde Gammelby und der Stadt Eckernförde, sowie an die im LEP 2010 dargestellte Biotopverbundachse-Landesebene in Eckernförde her.
Der beschriebene Landschaftsteil ist Bestandteil der Biotopverbindung Biotopverbund 1 "Toteis-See-Achse des Landschaftsplanes Kosel. Bestandteil dieser Achse ist auf Gammelbyer Gebiet der "Birkensee", ein Biotop besonderer Wertigkeit (Stichwort: Massenvorkommen Ringelnatter). Im Sommer 2018 konnten im lokalen Straßennetz der Gemeinden Kosel, Gammelby und in Eckernförde viele von Autos überfahrende Reptilien und Amphibien kartiert werden, ein Beweis hoher faunistischer Diversität.
Das Planungsziel der Gemeinde Kosel ist es, die Lokale Biotopverbundachse 1 "Toteis-See-Achse" im Sinne einer Durchgängigkeit weiterzuentwickeln. Dazu zählt besonders auch die Anbindung an das Biotopverbundsystem von Eckernförde sowie die Anbindung an die Biotopverbundachse LEP2010 .
Die Landesplanung wird daher gebeten, die Fachplanungsebenen in Bezug auf die Ausweisung "Vorrang der Rohstoffsicherung" zu aktualisieren, damit die aktualisierte Vorrang-Ausweisung ermöglicht wird.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologienerfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen indieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 20. Bekanntgaben
Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit, über die im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse.


Hartmut Keinberger  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer