Die Gemeinde strebte für den Bereich "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße" Bauleitplanung an. Diesbezüglich liegen bereits Stellungnahmen des Kreises und des Landes vor und es hat ein Gespräch stattgefunden. Aus beidem ergab sich, dass eine Bauleitplanung für den Bereich keine Aussicht auf Erfolg darstellen wird.
Eine Rücksprache mit Herrn Sommer vom Kreis Rendsburg-Eckernförde hat ergeben, dass eventuell die Möglichkeit bestünde eine Innenbereichssatzung in Form einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Diese Satzung ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dabei müssen jedoch die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein.
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Satzung nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB setzt voraus, dass
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nicht bergründet wird und
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Bei der Aufstellung einer solchen Satzung sind gem. § 34 (6) BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 (2) S. 1 Nr. 2 und 3 sowie S. 2 entsprechend anzuwenden. Von der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Scoping) kann somit abgesehen werden.
Die Rücksprache mit dem Kreis hat ergeben, dass maximal 2 weitere Häuser mit einbezogen werden könnten. Die baulichen Anlage müssten sich komplett außerhalb des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes (LSG) befinden, so dass eine Entlassung aus dem LSG nicht notwendig wäre.