N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Winnemark vom 20.06.2017.

Sitzungsort:  im Gasthof "Victoria", Dorfstraße 3, 24398 Winnemark
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  20.40 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Wilhelm Fülling
Gemeindevertreterin Petra Albrecht-Henningsen
Gemeindevertreter Heiko Martens
Gemeindevertreter Stefan Möse
Gemeindevertreter Rainer Prosch
2. stellv. Bürgermeister Gerd Seemann

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Peter Braunshausen (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Brigitte Sandtner (entschuldigt )
1. stellv. Bürgermeister Udo Thies (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Protokollführer Gunnar Bock

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Bericht des Bürgermeisters
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
  Beschlussvorlage - 8/2017
7. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie
7.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 9/2017
7.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 10/2017
7.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 11/2017
7.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 12/2017
8. 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet "ehemaliger Campingplatz an der Dorfstraße"
8.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 13/2017
8.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 14/2017
9. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen
  Beschlussvorlage - 15/2017
10. Verbandssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen"
  Beschlussvorlage - 16/2017
11. Bebauungsplanes Nr. 7 für den Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch"
11.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 17/2016
11.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 16/2016
12. Vergabe eines Straßennamens für das Gebiet des B-Planes Nr. 7 "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch""
  Beschlussvorlage - 20/2016
13. Anschaffung von Digitalfunkzubehör
  Beschlussvorlage - 18/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
15. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Als neuer TOP 13 wird die "Anschaffung von Digitalfunkzubehör" aufgenommen. Der TOP 14 "Erschließungsvertrag zum B-Plan Nr. 7" wird nicht öffentlich behandelt.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde
Es werden keine Fragen gestellt.

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters
Bürgermeister Fülling berichtet über diverse seiner Aktivitäten (s. Anlage).

zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Es werden keine Änderungsanträge gestellt.

zu TOP 6. Stellungnahme zur Landesentwicklungsstrategie Schleswig-Holstein 2030 "Weißbuch"
Beschlussvorlage - 8/2017
Die Landesentwicklungsstrategie (LES) ist ein zentrales Vorhaben der Landesregierung und soll aufzeigen, wie sich Schleswig-Holstein (S-H) bis zum Jahr 2030 entwickeln soll und die Herausforderungen in den nächsten Jahren meistern kann. Die LES wird von der Landesregierung (Landesplanung) erarbeitet und soll Teil des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP) werden.

Am Anfang des Strategieprozesses stand ein Bürgerkongress, auf dem am 08.06.2013 in Büdelsdorf 120 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger ihre Visionen, Ideen und Handlungsansätze für S-H 2030 formulierten und miteinander diskutieren konnten. Die Ergebnisse wurden ausgewertet. Ende März/ Anfang April 2014 fanden drei Regionalkonferenzen statt, auf denen Zukunftsbilder und strategische Handlungsätze gemeinsam mit regionalen Akteuren, diskutiert und weiterentwickelt wurden.

Mit dem Stand Mai 2016 wurde das sogenannte "Grünbuch" zur LES S-H 2030 herausgegeben. Dieses beinhaltet neun strategische Leitlinien.
Diese sind:
  • Digitalisierung,
  • Lebensqualität,
  • Regionen im Wandel,
  • Bildung,
  • Wirtschaft,
  • Mobilität und Zukunft,
  • natürliche Lebensgrundlagen,
  • überregionale und internationale Vernetzung
  • und Zuwanderung.

Das Grünbuch war ein Diskussionspapier, dass den aktuellen Entwicklungsstand der LES S-H 2030 abbildete. Die thematisierten Inhalte waren keine beschlossenen Entscheidungen. Es handelte sich um bewusst offene Leitfragen und Aussagen, die weiter entwickelt werden sollten.

Aus dem Grünbuch ist nun im nächsten Schritt das sogenannte "Weißbuch" entstanden. Dies enthält neben strategischen Leitlinien nun auch konkrete Handlungsansätze. Entwickelt wurden elf Megatrends.
Diese sind:
  1. Internationalisierung,
  2. Digitaler Wandel,
  3. Innovation als zentraler Treiber der Wirtschaftsentwicklung,
  4. Wandel zur Wissensgesellschaft,
  5. Wandel der Arbeitswelt,
  6. Demografischer Wandel,
  7. Wandel von Stadt und Land,
  8. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  9. Klimawandel,
  10. Wachsende Verkehre und neue Mobilitätsformen sowie
  11. Wertewandel.

Dieser Entwurf der LES S-H wird nunmehr in einem formellen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nochmals zur Diskussion gestellt. Die Kommunen und die Öffentlichkeit haben die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der abschließende Beschluss über die Landesentwicklungsstrategie wird Anfang der kommenden Legislaturperiode getroffen.

Die Inhalte des Weißbuches sind sehr weit gehalten und stützen sich auf sehr globale Aussagen. Eine konkrete Auswirkung auf die amtsangehörigen Gemeinden ist schwer ableitbar. Unter Berücksichtigung dieser Informationen wird der Gemeinde empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Eine Konkretisierung des Weißbuches wird sich später im Entwurf des LEP´s sowie der Regionalpläne ergeben. Hier hat die Gemeinde dann noch einmal die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese wirkt dann jedoch nur noch gegen den jeweiligen Planentwurf, nicht mehr gegen die LES. 

Beschluss:
Auf die Abgabe einer Stellungahme zum Entwurf des "Weißbuches" zur LES SH 2030 wird verzichtet. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie

zu TOP 7.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 9/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt (z. B. Westküste).

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in eine Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 10/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".  

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.

zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 11/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".   

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 12/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".  

Beschluss:
In der Gemeinde Winnemark selbst sind weder Vorrang- noch Potentialflächen vorgesehen. Es wird daher beschlossen, zu den Datenblättern keine Stellungnahme abzugeben. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet "ehemaliger Campingplatz an der Dorfstraße"

zu TOP 8.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 13/2017
Der Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Winnemark und die Begründung haben in der Zeit vom 24.01.2017 bis zum 27.02.2017 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 02.01.2017 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. 

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:

(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.) 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 14/2017
Siehe Beschlussvorlage 13/2017. 

Beschluss:
Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet "ehemaliger Campingplatz an der Dorfstraße" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss der 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet "ehemaliger Campingplatz an der Dorfstraße" durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet "ehemaliger Campingplatz an der Dorfstraße" in Kraft. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Gründung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen
Beschlussvorlage - 15/2017

Regionale Erweiterungsflächen für vorhandene Gewerbebetriebe beziehungsweise Entwicklungsflächen für neue Betriebe wurden bisher im Gewerbegebiet Sandbek in Kappeln vorgehalten. In dem Gewerbegebiet stehen keine freien Flächen mehr zur Verfügung.

Deshalb streben die Städte Arnis und Kappeln und die Gemeinden Dörphof, Grödersby, Karby, Oersberg, Rabel, Rabenkirchen-Faulück, Stoltebüll, Thumby und Winnemark eine interkommunale Zusammenarbeit zur Ausweisung, Erschließung und zum Verkauf von Gewerbeflächen des interkommunalen Gewerbegebietes Nordschwansen an. Ziel ist es, die regionale Wirtschaftskraft und den eigenen Standortfaktor durch die Bereitstellung von Gewerbeflächen zu stärken.

Für die Planung, Erschließung und Verwaltung des Gewerbegebietes soll ein Zweckverband gegründet werden.

Alle teilnehmenden Kommunen haben bereits entsprechende Grundsatzbeschlüsse gefasst. Im Rahmen dieser Grundsatzbeschlüsse wurde die Bereitschaft erklärt, Mitglied im noch zu gründenden Zweckverband zu werden und erforderliche Mittel für die zu erbringende Stammeinlage in den Haushalten zur Verfügung zu stellen.

Die den Grundsatzbeschlüssen beigefügten Entwürfe des Vertrages und der Verbandssatzung (und somit auch die Höhe der Stammeinlage) wurden nicht mehr verändert.

Für die Gründung des Zweckverbandes ist es erforderlich, dass die Mitgliedsgemeinden den als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag beschließen.


Beschluss:
Der anliegende öffentlich-rechtliche Vertrag über die Gründung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" wird beschlossen.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Verbandssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen"
Beschlussvorlage - 16/2017

Die Städte Arnis und Kappeln und die Gemeinden Dörphof, Grödersby, Karby, Oersberg, Rabel, Rabenkirchen-Faulück, Stoltebüll, Thumby und Winnemark streben eine interkommunale Zusammenarbeit zur Ausweisung, Erschließung und zum Verkauf von Gewerbeflächen des interkommunalen Gewerbegebietes Nordschwansen an. Für die Planung, Erschließung und Verwaltung des Gewerbegebietes soll ein Zweckverband gegründet werden.

Gemäß § 5 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt. Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf wurde mit dem Innenministerium des Landes als Genehmigungsbehörde abgestimmt und ist genehmigungsfähig.

Für die Gründung des Zweckverbandes ist es erforderlich, dass die Mitgliedsgemeinden die als Anlage beigefügte Verbandssatzung beschließen.

Beschluss:
Die anliegende Verbandssatzung des Zweckverbandes "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" wird beschlossen.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Bebauungsplanes Nr. 7 für den Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch"

zu TOP 11.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 17/2016
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 für den Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch" der Gemeinde Winnemark und die Begründung haben in der Zeit vom 04.05.2016 bis zum 10.06..2016 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden hierüber schriftlich informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.     

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 7 für den Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch" abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:
(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.)    

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 16/2016
Siehe Beschlussvorlage 17/2016.

Ergänzend erfolgt der Hinweis, dass im Rahmen der Feinabstimmung der konkreten Ausbauplanung und der Erarbeitung des Erschließungsvertrages die im Bebauungsplan dargestellte Verkehrsfläche von bisher 5,50 m auf die tatsächliche Straßenbreite von 5,05 m reduziert wurde. Die ursprünglich im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehenen Betonrückenstützen sollen auf den Privatgrundstücken errichtet werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür werden im Erschließungsvertrag geregelt.  

Beschluss:
Der Bebauungsplanes Nr. 7 für den Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird mit der auf 5,05 m reduzierten Verkehrsfläche als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 7 für den Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch" durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Flächennutzungsplan zu berichtigen.    

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Vergabe eines Straßennamens für das Gebiet des B-Planes Nr. 7 "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch""
Beschlussvorlage - 20/2016
Mit Aufstellungsbeschluss vom 02.07.2015 hat die Gemeinde Winnemark entschieden, ein Neubaugebiet im Bereich "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch" zu entwickeln. Sowohl die Bauleitplanung als auch die Erschließungsplanung sind soweit voran geschritten, dass im zweiten halbjahr 2017 mit einer Umsetzung der Planung zu rechnen ist. Im Interesse der künftigen Grundstückseigentümer ist rechtzeitig darüber zu beraten, welcher Straßenname für das Baugebiet vergeben werden soll. Ziel der Beratung innerhalb der politischen Gremien ist die Entscheidung für einen Straßennamen. 

Beschluss:
Für das Neubaugebiet "südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße Rebelswisch" wird der Straßenname "Schleibogen" vergeben.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Anschaffung von Digitalfunkzubehör
Beschlussvorlage - 18/2017
Mit Schreiben vom 02.06.2017 stellt die FF-Winnemark durch den Gemeindewehrführer folgenden Antrag:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren der Gemeindevertretung.

Mit Datum vom 08.01.2013 musste die Gemeinde Winnemark verbindlich den Auftrag zur Lieferung von Digitalfunkgeräten abgeben. Da zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, wer Hersteller der Funkgeräte wird und wie das Zubehör funktioniert, hat die Gemeinde Winnemark auf Empfehlung der Feuerwehr nur das Nötigste bestellt, was zur Grundausstattung der Feuerwehrfahrzeuge gehört.

Nach Auslieferung der Digitalfunkgeräte im Januar 2017 hat sich gezeigt, dass bei anderen Feuerwehren einige neue Ausrüstungsgegenstände nicht mehr gebraucht werden (Schutztaschen, Antennkoppler, Spannungswandler, Zusatzlautsprecher u.s.w.) oder andere keinen einsatztaktischen Wert mehr haben. Andererseits konnten die Feuerwehren nach der Auslieferung im Januar 2017 feststellen, welche Ausrüstungsgegenstände wirklich gut sind.

Auf der Vorstandssitzung am 01.06.2017 wurden die Helmsprechgarnituren (Schädeldeckenmikrofone) der FF-Rieseby getestet, da im Vorfeld viele Feuerwehren diese getestet haben und hiervon überzeugt sind.

Die Helmsprechgarnitur ist ein spezieller Schallaufnehmer, ähnlich dem Kehlkopfmikrofon für die Sprachverständigung in extremen Lärmbereichen oder wenn bei Arbeiten unter Vollschutz, wie bei Feuerwehreinsätzen, wo andere Mikrofontypen als hinderlich angesehen werden.
Die Helmsprechgarnitur verfügt über ein spezielles Kontaktmikrofon, dass die Sprache direkt von der Schädeldecke abnimmt und überträgt.
Die spezielle Konstruktion gewährleistet klare Sprachübertragung und optimalen Kontakt zur Schädeldecke. Zudem können Druckstellen und Verletzungen, z. B. bei einem Schlag auf die Helmschale, ausgeschlossen werden. Das Knochenschallmikrofon wird üblicherweise durch einen Schutzhelm gegen die Schädeldecke gepresst und nimmt den durch Knochenleitung übertragenen Schall mechanisch als Tonabnehmer auf. Die Sendetaste kann z.B. verdeckt unter der Jacke am Gürtel befestigt werden und ist auch problemlos mit dem Handschuh bedienbar.

Nach intensiver Überprüfung hat die FF-Winnemark festgestellt, dass diese Helmsprechgarnituren im Einsatz eine sehr gute Verbesserung der Kommunikation leisten.

Es müssen aber nicht alle Einsatzkräfte diese Helmsprechgarnitur haben. Empfehlenswert ist hier der Einsatz bei den Atemschutzträgern.

Hier würde eine Anschaffung von 6 Helmsprechgarnituren befürwortet.

Eine Helmsprechgarnitur kostet 330,00 € inkl. Mwst., sodass sich die Kosten bei 6 Garnituren auf 1.980,00 € belaufen.

Mit der Bitte um wohlwollende Entscheidung.

Beschluss:
Für die FF-Feuerwehr Winnemark werden 6 Stück Helmsprechgarnituren (Schädeldeckenmikrofongarnituren) angeschafft.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 15. Bekanntgaben
Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt. Der Bürgermeister teilt den im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschluss mit.

Außerdem teilt er mit, dass die Gemeinde Winnemark für den Schönhagener Strand eine Pauschale zahlt, so dass die Einwohner von der Kurabgabe befreit seien. Dies gelte aber nicht für Zweitwohnungsinhaber, worüber nochmals nachgedacht werden soll.


Gunnar Bock  Wilhelm Fülling 
Protokollführer  Bürgermeister