Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Winnemark

Beschlussvorlage
6/2019
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
23.01.2019

Beratungsfolge Sitzung
Finanz- / Bau- und Wegeausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für den Bereich "Baugebiet zwischen der Dorfstraße und der Straße Rebelswisch"

Sachverhalt:
Die Gemeinde Winnemark möchte sich künftig wohnbaulich weiter entwickeln, um den derzeitigen Bedarf abzudecken. Die Gemeinde plant die Fläche zwischen der Dorfstraße und der Straße Rebelswisch, südlich der vorhandenen Bebauung an der Dorfstraße als Neubaugebiet auszuweisen. Dies wurde bereits im Planungsgespräch am 16.01.2019 im Amt Schlei-Ostsee erläutert, bei dem die Vertreter der Landesplanung und des Kreises anwesend waren.

Zu der wesentlichen Änderung des Landesentwicklungsplanes, welcher sich aktuell in der Fortschreibung befindet, gehört unter anderem, dass mit der Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte Entwicklungsrahmen bereits jetzt Anwendung findet. Der alte Rahmen gilt somit nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich 10 % bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017 entwickeln. Diese 10% gelten für den Zeitraum von 2018 bis einschließlich 2030. Damit hat die Gemeinde Winnemark wieder die Möglichkeit sich zu entwickeln.  

Abstimmungstext:
  1. Für das Gebiet zwischen der Dorfstraße und der Straße Rebelswisch, südlich der vorhandenen Bebauung an der Dorfstraße wird der Bebauungsplan Nr. 8 "Baugebiet zwischen der Dorfstraße und der Straße Rebelswisch" aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung von neuem Wohnraum.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13 b BauGB abgesehen werden.
  5. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)
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Sylvia Brücker
-Verwaltung-